IQWiG sieht erheblichen Zusatznutzen von Gozetotid-Diagnostik bei PSMA-positivem Prostatakrebs

Berlin – Das Arzneimittel Gozetotid zur diagnostischen Anwendung bei erwachsenen Männern mit Prostatakrebs bietet einen „erheblichen Zusatznutzen“. Das teilte das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) heute mit.
Gozetotid (Novartis; Handelsname Locametz) erkennt laut IQWiG als bisher einziges Diagnostikum das PSMA-positive Prostatakarzinom. So könnten Patienten identifiziert werden, bei denen eine auf PSMA abzielende Therapie mit (177Lu) Lutetiumvipivotidtetraxetan (kurz: Lutetium-177) infrage komme.
Bei PSMA-positiven Prostatakarzinomen kommt vermehrt das Eiweiß Prostata-spezifisches Membran-Antigen (PSMA) auf den Krebszellen vor. Die radioaktive Substanz Lutetium-177 kann an PSMA binden und so die Krebszellen gezielt bestrahlen. Dadurch soll sich das Krebswachstum verlangsamen und Beschwerden gelindert werden.
Allerdings muss vor einer Behandlung mit Lutetium-177 zunächst festgestellt werden, ob das Prostatakarzinom überhaupt PSMA-positiv ist. Gozetotid bindet dabei ebenfalls an PSMA-exprimierende Zellen und macht sie während einer PET-Untersuchung sichtbar.
Das Mittel „erkennt als bisher einziges Diagnostikum das PSMA-positive Prostatakarzinom“, schreibt das IQWiG. Gozetotid ersetze keinen bereits bestehenden Test, sondern erkenne mit dem PSMA-positiven Prostatakarzinom einen neuen Erkrankungstyp, für den es mit Lutetium-177 eine wirksame Therapie gebe.
Für die Nutzenbewertung bei Gozetotid habe wegen der Verknüpfung von Diagnostik und Therapie die gleiche Studie (VISION) herangezogen werden können, die auch die Basis für die frühe Nutzenbewertung von Lutetium-177 gewesen sei.
Das Fazit des IQWiG: „Für Patienten, bei denen Abirateron (mit Prednison oder Prednisolon), Enzalutamid oder Best Supportive Care die beste Therapie darstellt, zeigt sich ein erheblicher Zusatznutzen von Gozetotid im Vergleich zur zweckmäßigen Therapie. Bei Patienten, für die Cabazitaxel oder Olaparib die beste Wahl ist, ist der Zusatznutzen nicht belegt, da diese Therapien in der Studie nicht erlaubt waren.“
Auf Grundlage der Nutzenbewertung des IQWiG führt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Stellungnahmeverfahren durch und beschließt schließlich über den Zusatznutzen.
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