Kabinett winkt Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung durch

Berlin – Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der Rentenversicherung werden zum 1. Januar 2025 angehoben. Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen heute per Verordnung beschlossen. Bislang hatte FDP-Finanzminister Christian Lindner die Verordnung blockiert.
Vorgesehen ist, dass sich die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöhen soll. 2024 lag die Grenze noch bei 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der GKV soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres steigen. Zum ersten Mal einheitlich in ganz Deutschland erhöht sich die Grenze auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich diese in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.
Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenzen werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Ohne diese Anpassung würden Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung – trotz steigenden Lohns – im Verhältnis geringere Renten bekommen.
Die deutliche Erhöhung im kommenden Jahr geht auf die gestiegenen Löhne und Gehälter zurück. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Dann kann die Verordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Die Beitragsbemessungsgrenzen bilden auch eine Rechengröße für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der GKV. Dieser hätte eigentlich am bis zum 1. November bekannt gemacht werden müssen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das dafür zuständig ist, hatte erst kürzlich die Verzögerung eingeräumt.
Der GKV-Schätzerkreis hatte Mitte Oktober eine rechnerisch erforderliche Anhebung um 0,8 Punkte auf 2,5 Prozent ermittelt. Die konkrete Höhe des Zusatzbeitrags für 2025 für ihre Versicherten bestimmen die Kassen dann aber noch jeweils für sich. Der amtlich verkündete Durchschnittswert dient dafür zur Orientierung, die Kassen können je nach ihrer Finanzlage auch davon abweichen.
Für 2024 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,7 Prozent. Der gesamte Beitrag, den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen, umfasst daneben noch den allgemeinen Satz von 14,6 Prozent des Bruttolohns. Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitragssatz, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht.
Eine geplante Erhöhung bei den Beiträgen ist erst vor einigen Tagen bei der gesetzlichen Pflegeversicherung bekannt geworden. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung sollen ab dem 1. Januar 2025 um 0,15 Prozentpunkte auf 3,55 Prozent steigen. Kinderlose zahlen dann 4,15 Prozent.
Bereits im Juli 2023 waren die Beiträge um 0,35 Prozentpunkte angehoben worden. Derzeit gilt in der Pflegeversicherung ein allgemeiner Beitragssatz von 3,4 Prozent. Kinderlose zahlen vier Prozent. Für Familien mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren gibt es Abschläge.
Nach Ansicht von Krankenkassen und der Opposition reicht das aber nicht aus, um die Pflegeversicherung im kommenden Jahr sicher zu finanzieren.
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