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Karlsruhe billigt Blutentnahmeverbot für Heilpraktiker bei bestimmten Eigenbluttherapien

  • Dienstag, 28. Juli 2026
/picture alliance, Sachelle Babbar
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Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das bestehende Verbot der Blutentnahme durch Heilpraktiker im Rahmen nicht homöopathischer Eigenbluttherapien gebilligt (Az. 1 BvR 2324/24).

Die entsprechende gesetzliche Regelung sei gerechtfertigt und kein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit oder das Gleichbehandlungsgebot, entschied das Karlsruher Gericht in einem heute veröffentlichten Beschluss. Mit diesem lehnten sie die Verfassungsbeschwerde einer Heilpraktikerin ab.

Nach Gerichtsangaben ging es bei der Beschwerde um die Blutentnahme bei sogenannten nativen und erweiterten nativen Eigenblutbehandlungen sowie Eigenserumstherapien. Die Heilpraktikerin wollte Patienten Blut aus einer Vene entnehmen und danach unverändert oder versetzt mit Arzneimitteln wieder in die Muskulatur spritzen. Bei der Eigenserumtherapie geht es um die Wiederinjektion von zentrifugiertem Serum aus dem Patientenblut.

Dem Arzneimittel- und Transfusionsgesetz zufolge fallen alle Blutentnahmen zu derartigen Zwecken unter den sogenannten Arztvorbehalt. Sie dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten oder entsprechend qualifiziertem Personal vorgenommen werden.

Ausnahmen etwa für Heilpraktiker gelten nur bei der sogenannten homöopathischen Eigenblutbehandlung, bei der eine winzige Blutmenge – etwa ein Tropfen aus einer Fingerkuppe – entnommen wird.

Verfassungsrechtlich sei die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden, hieß es in dem Beschluss vom 20. Mai. Es gehe um „wichtige Belange des Allgemeinwohls im Sinn der öffentlichen Gesundheit“. Die Vorschrift ziele auf die Integrität von Behandlungsmethoden, die Sicherheit der dabei eingesetzten Blutprodukte und die Sicherheit der Behandelten.

Der damit verbundene Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit sei nicht als erheblich einzustufen. Heilpraktiker, die nicht homöopathische Eigenbluttherapien anbieten wollten, würden nur gehindert, „einen Teilbereich“ ihrer Tätigkeit auszuüben, betonte das Gericht.

Auch die Unterscheidung zwischen nicht homöopathischen und homöopaathischen Eigenbluttprodukten durch den Gesetzgeber sei nicht zu beanstanden. Die Differenzierung sei sachlich begründet. Ein etwaiger Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot lasse sich nicht feststellen.

Die Beschwerdeführerin war zuvor schon vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gescheitert, dieses verwarf eine Beschwerde der Frau gegen frühere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im August 2024 als unbegründet. Daraufhin zog sie vor das Bundesverfassungsgericht.

Nach damaligen Angaben des Bundesverfassungsgerichts bot die Frau seit 2011 verschiedene Formen der Eigenbluttherapie an. 2019 untersagten ihr die zuständigen Aufsichtsbehörden die Blutentnahme zur Herstellung nicht-homöopathischer Eigenblutprodukte. Dagegen zog sie vor Gericht.

afp

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