KBV beklagt mangelhafte Einbeziehung durch Bundesgesundheitsministerium

Berlin – Kritik an der Abstimmung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) mit den niedergelassenen Ärzten bezüglich der jüngst vorgelegten Gesetz- beziehungsweise Verordnungsentwürfe übt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
So habe beispielsweise zum Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-SchG) eine Einbeziehung der KBV „nicht stattgefunden“, monierte gestern der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen.
Ähnlich sehe es bei der neuen, bereits heute in Kraft getretenen Coronatestverordnung sowie den vorgelegten Eckpunkten eines Gesetzes zur Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus.
Insbesondere das „Spargesetz“ habe mit Ansage für Ärger unter den Niedergelassenen gesorgt, so Gassen. Die Arztpraxen würden sich aufgrund der „kassierten“ Regelung aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) mit höheren Vergütungen für Neupatienten „hinters Licht geführt“ sehen. Viele nähmen die geplante Streichung der extrabudgetären Vergütungen als „Wortbruch“ wahr.
KBV-Vize Stephan Hofmeister betonte in diesem Zusammenhang, das TSVG sei „nur als Paket tolerierbar“. Als „unseriös“ bezeichnete es Gassen, dass die Politik in der Coronapandemie einen teils „verantwortungslosen“ Umgang mit finanziellen Mitteln betrieben habe, das BMG nun aber frisch etablierte Vergütungen für politisch gewünschte Mehrleistungen wieder rückabwickeln wolle. Dies erschüttere das Vertrauen in die Verlässlichkeit politischer Entscheidungen.
Angesichts der Inhalte und Akzentuierung der Eckpunkte zur Stabilisierung der GKV-Finanzen halte er eine angemessene Lösung in Bezug auf die Berücksichtigung der hohen Inflation bei der Anpassung des Orientierungswertes leider für „unwahrscheinlich“, sagte Gassen.
Neue Testverordnung für KBV nicht umsetzbar
Dabei würden auch die Regelungen der neuen Testverordnung Milliarden kosten – trotz der geplanten Einschränkungen der Anspruchsberechtigten und der vorgesehenen Selbstbeteiligung eines Großteils der Bürger. Das KV-System sei zudem nicht gefragt worden, ob die in der Verordnung beinhalteten Mechanismen überhaupt leistbar sind, so Gassen.
Hofmeister verwies darauf, dass die an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) delegierten Kontrollen „faktisch unmöglich“ seien. Der vom BMG gestellte Anspruch sei schlicht „nicht erfüllbar“. Die kleinteilig geregelten Anspruchsvoraussetzungen für die neue Bürgertestung könnten im Nachhinein durch die KVen nicht mehr geprüft werden.
Durch die vorgesehene Selbstbeteiligung werde zudem bedeutender zusätzlicher organisatorischer Aufwand erzeugt – bei zugleich wenig erwartbaren Nutzen. Epidemiologisch hätten anlasslose Massentestungen mit Antigen-Schnelltests jedenfalls „keine Aussagekraft“.
Inhaltliche kritisch bewertet die KBV auch den Entwurf für das COVID-19-Schutzgesetz. Gassen thematisierte in diesem Zusammenhang die aus Sicht der KBV zu unspezifischen Rechtsbegriffe sowie offene Fragen zum Parlamentsvorbehalt im Falle von möglichen Grundrechtseinschränkungen.
Hofmeister betonte, für letztere müsse es zwingend objektivierbare Kriterien mit Bezug zu vulnerablen, ungeschützten Gruppen oder einem überlastetem Gesundheitssystem geben, diese würden im Entwurf aber fehlen.
Zudem, so Hofmeister, würden die KVen für eigentlich unter die staatliche Verantwortung fallende Aufgaben des Katastrophenschutzes eingeplant. Dafür habe man aber weder die benötigten Strukturen oder Personal.
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