Leistungsanspruch auf Liposuktion bei Lipödem im Stadium III verlängert

Berlin – Die befristete Regelung, wonach die Liposuktion bei einem Lipödem im Stadium III unter bestimmten Bedingungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, wird bis Ende 2025 verlängert. Das gilt sowohl für die stationäre als auch die vertragsärztliche Versorgung. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute beschlossen.
Grund für den Beschluss sei, dass im Dezember dieses Jahres der Bericht einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution zur Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“ vorliegen soll. Die Behandlung von Lipödemen im Stadium I bis III kann bisher nur im Rahmen der Erprobungsstudie erfolgen.
Sobald die Auswertung der Studie vorliege, solle sich der Unterausschuss Methodenbewertung damit beschäftigen, sagte G-BA-Chef Josef Hecken. Man wolle das Bewertungsverfahren zum Lipödem im Stadium I bis III zügig abschließen. Es sei aber damit zurechnen, dass das Verfahren noch „bis Mitte des Jahres 2025“ dauern werde.
Die LIPLEG-Studie soll die Frage beantworten, welchen Nutzen die Methode im Vergleich zu einer alleinigen konservativen, symptomorientierten Behandlung hat. Auf Basis des neuen Wissensstandes will der G-BA beraten, ob die Liposuktion eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird.
Damit es in der Zwischenzeit keinen Rückschritt in der Versorgung gibt, sondern die Liposuktion im Stadium III sowohl im Krankenhaus als auch in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung weiterhin zulasten der GKV erfolgen kann, hat der G-BA die Fristen um ein Jahr verlängert, wie es heute vom G-BA hieß.
Damit bleibe die Behandlungsoption für Patientinnen mit einem Lipödem im Stadium III bis zu einer abschließenden Entscheidung des G-BA erhalten. Das kann allerdings auch kürzer ausfallen, wenn das Gremium vor Ende des kommenden Jahres abschließend über die Liposuktion entscheidet.
Es gebe in der Versorgung derzeit „große Unsicherheiten“, sagte Hecken in den heutigen Beratungen. „Damit klar ist, was im nächsten Jahr passiert, halte ich die Beschlussfassung heute für sehr wichtig.“ Das bringe Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die bisherigen Qualitätsregeln hat der G-BA ebenfalls verlängert.
Der Beschluss gilt aber nicht für alle Betroffenen. Die bisherigen Kriterien, die im September 2019 beschlossen worden sind, gelten weiter. Der G-BA hatte damals klare Regeln festgelegt, welche Patientengruppen für die Liposuktion zulasten der GKV infrage kommen.
Beim Lipödem handelt es sich um eine massive Fettverteilungsstörung an den Armen und/oder Beinen. Zusätzlich bestehen vermehrte Wassereinlagerungen in den betroffenen Körperteilen. Das Lipödem tritt nahezu ausschließlich bei Frauen auf.
Da die Ursache des Lipödems bisher unbekannt ist, zielt die meist lebenslang anzuwendende konservative Therapie wie Lymphdrainage, Kompression und Bewegungstherapie auf eine Linderung der Beschwerden ab – die bestehende Fettverteilungsstörung kann hiermit jedoch nicht beeinflusst werden.
Die Liposuktion ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem das krankheitsbedingt vermehrte Fettgewebe entfernt wird. In der Regel müssen die Betroffenen für eine Behandlung mehrmals operiert werden.
Den Antrag zur Bewertung der Liposuktion bei Lipödem stellte die Patientenvertretung im G-BA. Wegen der unzureichenden Studienlage hatte der G-BA den Beschluss gefasst, die Bewertung auszusetzen und eine Studie zur Verbesserung der Erkenntnislage auf den Weg zu bringen. Die Eckpunkte der LIPLEG-Studie hat der G-BA in der entsprechenden Erprobungs-Richtlinie festgelegt.
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