Politik

Ministerium will Rettungsschirm für Krankenhäuser ausweiten

  • Mittwoch, 20. Januar 2021
/picture alliance, Robert Michael
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Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Zahl der Krankenhäuser ausweiten, die Aus­gleichszahlungen während der aktuellen zweiten Phase der Pandemie erhalten. Das geht aus einem Verordnungsentwurf des BMG hervor, der dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Demnach ist vorgesehen, dass künftig auch Krankenhäuser Ausgleichszahlungen erhalten können, die über eine „spezielle Expertise bei der Behandlung von Lungen- und Herzerkrankungen verfügen“ – selbst, wenn sie keiner Notfallstufe im Stufenkonzept des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zugeordnet sind. Zudem will das BMG den zweiten Rettungsschirm für die Krankenhäuser bis zum 28. Februar verlängern.

Der zweite Rettungsschirm wurde im November im Rahmen des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes verabschiedet. Er sieht vor, dass die Bundesländer bestimmte Krankenhäuser benennen können, die Ausgleichszahlungen erhalten, weil sie zurzeit viele elektive Leistungen verschieben, um COVID-19-Patienten zu versorgen.

Dabei muss es sich um Krankenhäuser der Notfallstufen 2 und 3 handeln, die in Regionen mit einem hohen Infektionsgeschehen liegen, in denen zudem ein bestimmter Prozentsatz an freien betreibbaren Intensivbetten unterschritten wird. Nachrangig können die Bundesländer auch Krankenhäuser der Ba­sisnotfallversorgung bestimmen.

Krankenhausverbände wie die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) oder der Verband der Kranken­hausdirektoren Deutschlands (VKD) haben kritisiert, dass mit dieser Regelung zahlreiche Krankenhäuser keine Ausgleichszahlungen erhalten, obwohl sie sich ebenfalls an der Versorgung von COVID-19-Patien­ten beteiligen.

Rettungsschirm wird verlängert

„Im Rahmen des Evaluationsprozesses wurde seitens der Länder unter anderem darauf verwiesen, dass maßgeblich an der Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten auch diejenigen Kranken­häu­ser teilnehmen, die über spezielle Expertise bei der Behandlung von Lungen- und Herzerkrankungen verfügen“, heißt es nun in dem Verordnungsentwurf.

„Diese Krankenhäuser müssten nach Auffassung der Länder daher anspruchsberechtigt für Ausgleichs­zah­lungen sein, ohne dass sie einer Notfallstufe zugeordnet werden oder ohne eine entsprechende Ver­sorgungsstruktur vorweisen zu können.“ Die Verordnung sieht vor, dass die Länder künftig auch diese Krankenhäuser als ausgleichsberechtigt bestimmen können.

„Darüber hinaus wird angesichts der perspektivisch auch über den Januar 2021 hinaus anhaltenden ho­hen Infektionszahlen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und der damit einhergehend hohen Anzahl sta­tionär behandlungsbedürftiger Patientinnen und Patienten die Möglichkeit für Krankenhäuser, Aus­gleichs­zahlungen zu erhalten, bis zum 28. Februar 2021 verlängert“, heißt es weiter in dem Verord­nungs­entwurf.

Ebenfalls bis zum 28. Februar soll die Möglichkeit von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen ver­längert werden, Ausgleichszahlungen für coronabedingte Einnahmeausfälle zu erhalten, sowie die Mög­lichkeit der Länder, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu bestimmen, in denen im Bedarfsfall nicht aufschiebbare akutstationäre Krankenhausversorgung stattfinden kann.

DKG: Maßnahmen gehen nicht weit genug

Die Ausweitung des zweiten Rettungsschirms bis Ende Februar sei „bei Weitem nicht ausreichend“, kri­tisiert DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum. Zum einen sei es dringend erforderlich, dass nicht nur die Krankenhäuser, die hoch belastete Intensivstationen haben, sondern alle Krankenhäuser, die keine aus­reichende Refinanzierung aus dem Regelsystem erhalten, durch Ausgleichszahlungen unterstützt wür­den. Zum anderen bräuchten die Krankenhäuser endlich eine verlässliche wirtschaftliche Perspektive bis zum Jahresende.

Zudem fordert Baum die Regierung auf, „die bisherige Halbherzigkeit beim Abbau von bürokratischen Belastungen und administrativen Vorgaben aufzugeben und eine konsequente Entlastungsstrategie der Krankenhäuser umzusetzen“. Wie schon im vergangenen Jahr müsse angesichts der verstärkten Pandemie auch in diesem Jahr die MDK-Prüfquote wieder auf 5 Prozent begrenzt werden.

„Aus vielen Krankenhäusern werden bereits wieder hohe Belastungen infolge der Rechtfertigungen ge­genüber den Prüfungen der Medizinischen Dienste berichtet“, betont Baum. „Ebenfalls wie im letzten Jahr müssen die Vorgaben zur Mindestbesetzung im Pflegebereich ausgesetzt werden. Vor allem dürfen nicht wie vorgesehen in den großen medizinischen Versorgungsbereichen der Inneren und der Chirurgie ab 1. Februar 2021 erstmalig neue Vorgaben eingeführt werden.“

fos

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