Politik

NRW weitet nach Gerichtsurteil Beschränkungen für Einzelhandel aus

  • Montag, 22. März 2021
/picture alliance, Stefan Sauer
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Münster – Verschärfung statt Lockerung: Nach einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwal­tungs­­gerichts (OVG) hat Nordrhein-Westfalen (NRW) die Coronabeschränkungen für den Einzelhandel ausgeweitet.

Die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter sowie die Terminbuchung bleiben damit nicht nur bestehen, sondern gelten auch für mehr Geschäfte als zuvor, wie aus einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums hervorgeht. Demnach gelten diese Beschränkungen ab sofort auch für Buchhandlungen, Schreibwaren­ge­­schäfte und Gartenmärkte.

Erst wenige Stunden zuvor hatte das OVG die Beschränkungen teilweise gekippt. Dem Gericht zufolge verstießen die Regelungen „in ihrer derzeitigen Ausgestaltung“ gegen den verfassungsrechtlichen Gleich­behandlungsgrundsatz. Die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter sowie die bislang erforderliche Terminbuchung für den Großteil der seit dem 8. März wieder geöffneten Geschäfte setzte das Gericht somit außer Vollzug.

Da nach der Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen, legte das Gericht seine Ent­scheidung dar. Dem Land sei es nun freigestellt, „auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält“.

Das NRW-Gesundheitsministerium reagierte umgehend und erließ eine angepasste Coronaschutzverord­nung. Damit setze die Landesregierung die Maßgaben des Gerichts konsequent um, erklärte Gesund­heits­minister Karl-Josef Laumann (CDU).

Die vorgesehen erweiterten Terminbuchungen seien aus „Gleichheitsgründen“ vorgesehen. „Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat“, er­klärte Laumann. Alles Weitere sei nach der Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.

Gegen die Beschränkungen geklagt hatte ein Media-Markt. Für die bereits zuvor geöffneten Geschäfte wie etwa Supermärkte ließ die vorherige Coronaschutzverordnung des Landes einen Kunden pro zehn beziehungsweise 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zu. Im übrigen NRW-Einzelhandel wurde ab dem 8.
März hingegen der Zutritt auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter nach vorheriger Terminvergabe festgelegt.

Ausnahmen galten für zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Blumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften, galten ebenfalls die „günstigeren Öffnungsmodalitäten“.

Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, erklärte das OVG. Zulässig sei auch, die Beschränkungen schrittweise zu lockern, wobei es „zwangsläufig zu Un­gleichbehandlungen verschiedener Bereiche“ komme. Grundsätzlich habe es der Gesetzgeber bei bishe­rigen Regelungen für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel belassen dürfen, entschied das Ge­richt in seinem unanfechtbaren Beschluss.

Das gelte auch für die vorläufig reduzierte Kundenzahl und die Terminbuchung. Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Das sei der Fall, wenn Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte „unter vereinfachten Bedingungen“ betrieben werden dürften.

Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teile das OVG nicht. Angesichts der „gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben uns Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte“, sei die Beschränkung der Grundrechte voraussichtlich gerechtfertigt.

afp

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