Phonokardiografie zur Diagnose der Koronaren Herzkrankheit keine GKV-Leistung

Berlin – Zur Diagnose der koronaren Herzkrankheit darf eine Phonokardiografie weder ambulant noch stationär zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.
Hintergrund ist eine Auswertung des aktuellen Standes des medizinischen Wissens durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Danach ist die Phonokardiografie nicht geeignet, eine koronare Herzkrankheit sicher auszuschließen und damit eine weitere Folgediagnostik unnötig zu machen.
In der ausgewerteten Studie war bei mehr als zehn Prozent der untersuchten Personen eine koronare Herzkrankheit nicht verlässlich erkannt worden. Ein Vorteil der Phonokardiografie gegenüber anderen diagnostischen Verfahren bestehe damit nicht, hieß es vom G-BA.
Bei der Phonokardiografie zeichnet ein Aufnahmegerät, das auf dem Brustkorb platziert wird, mit einem Mikrofon niedrigfrequente Koronargeräusche auf, die durch Verwirbelungen des Blutflusses in verengten Herzkranzgefäßen entstehen. Das Ergebnis fließt gemeinsam mit weiteren Patientendaten in einen Score-Wert ein, der das Risiko für eine koronare Herzkrankheit anzeigen soll.
Die Bewertung der Phonokardiografie zum Ausschluss einer koronaren Herzkrankheit geht zurück auf einen Herstellerantrag zur Erprobung der Methode. Die Beratungen für die benötigten Eckpunkte der Studie (Erprobungs-Richtlinie) stellte der G-BA aufgrund identifizierter laufender Studien zur Phonokardiografie ein. Nach Vorliegen der Studienergebnisse nahm der G-BA das reguläre Beratungsverfahren zur Bewertung der Methode für den ambulanten sowie stationären Bereich auf.
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