Telemedizinische Beratung bei intensivpflichtigen Coronapatienten wird Regelversorgung
Berlin – Das in Herz- und Lungenzentren vorhandene Expertenwissen soll von anderen Krankenhäusern bei der Behandlung von intensivpflichtigen Patienten mit COVID-19 genutzt werden können. Das was bisher als Coronasonderlösung gegolten habe, werde nun ein reguläres telemedizinisches Angebot, teilte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute mit.
Mithilfe von Audio-Videoübertragungen sind dem G-BA zufolge, der damit die Zentrumsregelungen erweiterte, gemeinsame Beratungen zur Therapieplanung und Versorgung möglich. In den Zentrumregelungen ist definiert, für welche besonderen Aufgaben Krankenhäuser finanzielle Zuschläge vereinbaren können und welche qualitätssichernden Anforderungen dabei gelten.
Mit seinem Beschluss präzisierte der G-BA auch die Mindeststandards, die von Zentren generell bei telemedizinischen Leistungen erfüllt werden müssen.
G-BA-Chef Josef Hecken betonte heute, es müsse davon ausgegangen werden, dass das in Herz- und Lungenzentren vorhandene Spezialwissen bei intensivpflichtigen und langzeitbeatmeten Patienten mit COVID-19 auch weiterhin gebraucht und abgefragt werde. Diese besonderen Aufgaben müssten auch vergütet werden, denn sie seien in den diagnosebezogenen Fallpauschalen nicht abgebildet.
Die befristete Coronasonderregelung für Beratungsleistungen innerhalb eines intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerks – den sogenannten IDV-Zentren – wird mit der Beschlussfassung allerdings abgelöst. Sie läuft Ende März 2022.
Diesen Schritt könne man nun gehen, da durch die Krankenhausplanungsbehörden der Bundesländer inzwischen ausreichend Herz- und Lungenzentren ausgewiesen worden seien, die die Aufgaben der vier bundesweit verfügbaren IDV-Zentren übernehmen könnten, so Hecken. Der Beschluss stelle auch eine nahtlose Finanzierung sicher.
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