Politik

THC-Grenzwert im Straßenverkehr nicht Teil der Cannabis­legalisierung

  • Dienstag, 17. Oktober 2023
/Nick Starichenko, stock.adobe.com
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Berlin – Die Festlegung von THC-Grenzwerten im Straßenverkehr ist nicht Teil der kontrollierten Freigabe von Cannabis als Genussmittel und wird voraussichtlich erst nach deren Inkrafttreten erfolgen. Das hat die Bun­des­regierung in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der CDU/CSU-Bundestagsfraktion erklärt.

Entsprechende Regelungen würden sich nicht im vorliegenden Gesetzentwurf finden. Sie würden nicht in der Zuständigkeit des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) liegen, sondern beim Bundesministerium für Digita­les und Verkehr (BMDV).

Dort werde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingerichtet, die auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Zulässigkeit des Führens von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen maßgeblichen THC-Grenzwerte ergeb­nisoffen untersuchen und ermitteln soll. Die Arbeit der Gruppe werde nicht zu weiteren Verzögerungen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens führen, hieß es.

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sollen im Frühjahr 2024 vorliegen und dann „in geeigneter Weise der Öffentlichkeit vorgestellt werden“, schreibt die Bundesregierung. Die Entscheidung über eine gesetzliche Festlegung eines THC-Grenzwerts im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des Paragrafen 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) liege dann aber allein beim Gesetzgeber.

Parallel dazu laufe bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) eine Untersuchung, die den Einfluss der geplanten Neuregulierung des Umgangs mit Cannabis auf das Verhalten von Cannabiskonsumenten mit Fokus auf die Teilnahme am Straßenverkehr untersucht. Die befasse sich allerdings nicht mit der Frage nach einem möglichen Grenzwert.

Das sei aber auch gar nicht nötig, betont die Bundesregierung: Nach ihrer Auffassung sei die Studienlage zu Cannabis bereits umfassend. „Es bedarf daher zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Beibehaltung oder Erhöhung des gegenwärtigen Grenzwertes zu THC im Rahmen des Paragrafen 24a StVG keiner neuen Studien“, schreibt sie.

Stattdessen gehe es nun darum, aus den bereits existierenden Studien die richtigen Schlüsse zu ziehen. Der THC-Grenzwert sei dabei so zu bemessen, dass die Straßenverkehrssicherheit ausreichend gewahrt bleibe, während das Straßenverkehrsrisiko unabhängig davon zu bewerten sei, ob Cannabis legal oder illegal kon­sumiert werde. Auch deshalb sei das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes keine Voraussetzung für die Festle­gung des Grenzwerts.

lau

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