Transformationsfonds: BMG schätzt Vorschläge der Länder als rechtlich problematisch ein

Berlin – Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) weist Vorschläge des Bundesrates zur Weiterentwicklung des Transformationsfonds zurück. In einem Schreiben an die Länder erklärt BMG-Staatssekretärin Antje Draheim, dass einige der angenommenen Vorschläge aus fachlicher Sicht des BMG rechtlich problematisch seien. Der Brief liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor. Der Transformationsfonds soll Kliniken bei Umstrukturierungen und Kooperationen im Sinne der Krankenhausreform finanziell unterstützen.
Sollten die Länder in der nächsten Bundesratssitzung am 21. März bei der Abstimmung zur Transformationsfonds-Verordnung entsprechende Anträge verabschieden, könnte das für den Start des Transformationsfonds hinderlich sein. Konkret heißt es in dem Schreiben des BMG: „Entsprechende Maßgabebeschlüsse des Bundesrates würden zu Verkündungshindernissen führen.“ Hierauf habe auch das zuständige Fachreferat des BMG in der Sitzung des Gesundheitsausschusses im Bundesrat am Mittwoch hingewiesen.
So hatten die Länder etwa in zwei Anträgen gefordert, dass mithilfe des Fonds verstärkt Versorgungskapazitäten im ländlichen Raum aufgebaut werden sollten. Mit dem Transformationsfonds sollen aber Vorhaben zur Konzentration von aktutstationären Versorgungskapazitäten gefördert werden. Ziel ist also primär der Abbau von Doppelstrukturen. Die Länder fordern nun hingegen einen Aufbau von Standorten im ländlichen Raum ohne eine gleichzeitige Reduktion von Kapazitäten an einem anderen Krankenhaus.
Dies sei aber dem BMG zufolge nicht umsetzbar, da die Verordnung lediglich bereits durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) eingeführte Fördertatbestände näher definieren, aber keine neuen Fördertatbestände einführen könne. Der Vorschlag der Länder wäre ein solcher neuer Fördertatbestand, der nicht allein durch die Verordnung geregelt werden könne.
Bundesseitige Wettbewerbsprüfung wird abgelehnt
Ein weiterer Vorschlag der Länder war es, dass der Bund die wettbewerbs- und beihilferechtliche Zulässigkeit von Vorhaben prüft. Dies lehnt das BMG mit der Begründung ab, dass die Zulässigkeit eines Vorhabens maßgeblich von der „konkreten Ausgestaltung“ des Förderverhältnisses und von „zahlreichen Umständen des Einzelfalls“ abhänge.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) verfüge nicht über diese Informationen und habe keine Einflussmöglichkeit auf die Ausgestaltung des Förderverhältnisses. Deshalb sei eine rechtssichere Prüfung des Bundes – durch das BAS - nicht möglich. Außerdem stünde die Prüfung des BAS im Widerspruch mit dem Ziel, dass das Amt die Prüfung des Landes weitgehend akzeptiere und lediglich eine Plausibilitätsprüfung vornehme. Sollte dies geändert werden, würde das Antragsverfahren deutlich komplizierter und aufwendiger und die Antragsbearbeitung verzögere sich.
Ein weiterer Vorschlag der Bundesländer könnte ebenfalls zu einer Verkündungsverhinderung der Verordnung – aufgrund von Kollisionen mit anderen Gesetzen – führen. Der Antrag betrifft die Möglichkeit, dass auch vom Transformationsfonds geförderte Kliniken Insolvenz anmelden könnten. Sollte dies passieren, müssten noch verbleibende Fördermittel des Transformationsfonds gesondert wieder zurück an das BAS gezahlt werden, fordern die Länder.
Dies sei aber nicht mit dem deutschen Insolvenzrecht vereinbar, entgegnete das BMG. Denn dieses sieht eine Gleichbehandlung aller Gläubiger vor – also aller Akteure, denen die insolvente Klinik noch Geld schuldet. Zudem sei dies praktisch nicht anwendbar, da Aussonderungsrechte stets nur in Bezug auf konkrete Gegenstände und nicht in Bezug auf Geldsummen denkbar seien, schreibt die Staatssekretärin weiter.
Auch fordern die Länder rechtsverbindliche Auskünfte des BAS sowohl vor als auch nach der Antragstellung. Dies sei insbesondere für Anfragen vor Antragstellung nicht möglich, erklärte Staatssekretärin Draheim, da noch nicht alle notwendigen Unterlagen vorliegen würden. Zudem würde dies zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen. Damit hätte das BAS weniger Zeit für andere Vorhaben. Derzeit sei es gängige Praxis, dass das BAS Voranfragen ohne rechtsverbindliche Wirkung beantworte.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: