Politik

Transformations­fonds: Diese Vorhaben sollen gefördert werden können

  • Montag, 20. Januar 2025
/Gstudio, stock.adobe.com
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Berlin – Der Transformationsfonds, ein wichtiger Baustein der Krankenhausreform, soll in Kürze aufgesetzt werden. Damit sollen Krankenhäuser bei Umstrukturierungen und Kooperationen im Sinne der Reform finanziell unter­stützt werden.

Der Entwurf der „Verordnung zur Verwaltung des Transformationsfonds im Krankenhausbereich“, kurz Krankenhaus­transformationsfonds-Verordnung (KHTFV), liegt dem Deutschen Ärzteblatt vor. Darin wird detailliert beschrieben, welche Vorhaben künftig mithilfe des Fonds gefördert werden können.

Wie bereits im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) festgehalten ist, sind dabei bis zu 50 Milliarden Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren (2026 bis 2035) vorgesehen. Das KHVVG wurde Ende 2024 von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden und ist mittlerweile in Kraft getreten.

Die bundesseitige Hälfte der geplanten Finanzierungssumme soll aus den Liquiditätsreserven des Gesund­heits­fonds gespeist werden. Die andere Hälfte sollen die Bundesländer zusätzlich zu ihren landeseigenen Investitions­mitteln für Krankenhäuser bereitstellen.

Der Fonds soll beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) angesiedelt werden. Dieses entscheidet über die Anträge und zahlt die bewilligten Fördermittel an die antragstellenden Länder aus.

Die Rechtsverordnung soll voraussichtlich am 14. Februar im Bundesrat behandelt und beschlossen werden. Ziel sei, die Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten zu lassen, damit notwendige Vorbereitungen für die Inan­spruch­nahme des Fonds getroffen werden können, schreibt Michael Weller, Abteilungsleiter für Gesund­heitsversor­gung, Krankenversicherung im Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem Brief an die Gesund­heitsverbände. Der Brief liegt dem Deutschen Ärzteblatt ebenfalls vor.

Ziel sei, dass die Bundesländer im zweiten Halbjahr 2025 entsprechende Förderanträge stellen können. Die Ge­sundheitsverbände können ihre zugehörigen Stellungnahmen bis spätestens zum 24. Januar beim BMG einreichen.

Für welche Vorhaben ist die Förderung vorgesehen?

Grundsätzlich sind Vorhaben förderfähig, die eine standortübergreifende Konzentration von Krankenhäusern anstreben. Dabei können auch bundeslandübergreifende Vorhaben gefördert werden. Im Vordergrund steht dabei, dass die Kliniken mit den Umstrukturierungen die im KHVVG neu geregelten Qualitätskriterien und die geplanten Mindestvorhaltezahlen für bestimmte Leistungsgruppen erreichen können. Letztere müssen noch durch eine ausstehende Rechtsverordnung spätestens bis Ende Dezember 2025 definiert werden.

Förderfähig sind etwa Kosten für die erforderlichen Baumaßnahmen sowie weitere Kosten für Maßnahmen, die für die Umsetzung der Vorhaben benötigt sind. Ausgaben zur Angleichung der digitalen Infrastruktur, etwa Wechsel von Krankenhausinformationssystemen (KIS), sind förderfähig, wenn sie erforderlich sind und die Interoperabilität fördern sowie die IT-Sicherheit der Kliniken verbessern sollen.

Weiter können Kliniken finanziell durch den Fonds unterstützt werden, wenn sie zu einer sektorüber­greifenden Versorgungseinrichtung umgewandelt werden.

Neben der Finanzierung von baulichen Maßnahmen soll auch die Bildung telemedizinischer Netzwerk­strukturen zwischen Kliniken gefördert werden. Dazu gehört auch die Einrichtung robotergestützter Tele­chirurgie. Die Förde­rung soll die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung interoperabler IT- und kommunikationstech­nischer Systeme umfassen. Auch Kosten entsprechender Personalmaßnahmen werden demnach berücksichtigt.

Weiter sollen Vorhaben gefördert werden, die die Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken vorsehen. Voraussetzung ist, dass sowohl Hochschul­kliniken als auch Krankenhäuser, die keine Hochschulkliniken sind, gemeinsam beteiligt sind.

Doppelstrukturen sollen abgebaut werden

Ebenfalls im Sinne des KHVVG sollen Vorhaben zur Bildung regional begrenzter Krankenhausverbünde zum Abbau von Doppelstrukturen gefördert werden können. Voraussetzung ist, dass diese wettbewerbs­rechtlich zulässig sind.

Allerdings hat der Gesetzgeber im KHVVG eine Ausnahmeregelung für die Zusammenlegung und Standort­kon­zen­tration von Kliniken im Sinne der Krankenhausreform erlassen. Demnach können Kliniken bis Ende 2030 unter bestimmten Voraussetzungen ohne eine wettbewerbsrechtliche Prüfung fusionieren.

Darüber hinaus sind auch Bestrebungen förderfähig, die integrierte Notfallstrukturen aufbauen. Zudem können auch zusätzliche Ausbildungskapazitäten in Kliniken, etwa in der Pflege oder Kinderkrankenpflege gefördert wer­den. Diese Regelung gilt aber nur bei Vorhaben, die zur Erfüllung der Qualitätskriterien und Mindestvorhalte­zahlen umgesetzt werden sowie für die Bildung von Krankenhausverbünden.

Neben diesen Maßnahmen zum Aufbau von Strukturen ist der Transformationsfonds auch für die Finanzie­rung zur dauerhaften Schließung einer Klinik oder einen Teil einer Klinik vorgesehen. Dies gilt insbesondere für Gebiete mit einer hohen Dichte an Krankenhäusern und Krankenhausbetten.

Die Kosten können die Schließung, den Abbau oder Rückbau sowie Personal- und weitere Maßnahmen umfassen, sofern sie zwingend notwendig für die Schließung sind. Ausgenommen ist die Förderung von Schließungen, wenn sich damit die Versorgung der Bevölkerung verschlech­tern würde.

Reine bauliche Instandhaltung von Kliniken nicht förderfähig

Grundsätzlich ist der Fonds nicht dafür angedacht, überwiegend bestehende Strukturen lediglich zu erhalten. Weiter ist ein Vorhaben dem Verordnungsentwurf zufolge nur förderfähig, wenn es mit dem Wett­bewerbs­recht und dem Beihilferecht der Europäischen Union vereinbar ist. Wenn ein Vorhaben bereits durch ein anderes Gesetz oder Förderprogramm gefördert wird, kann es nicht durch den Transforma­tionsfonds gefördert werden.

Zudem sind Kosten nicht förderfähig, die nach Stilllegung akutstationärer Bereiche benötigt werden, um etwa Gebäude weiter zu finanzieren. Abgesehen davon sind Kosten für die Abwicklung von Verträgen, die nicht unver­meidbar sind. Nicht förderfähig sind darüber hinaus Vorhaben, deren Umsetzung bereits vor dem 1. Juli 2025 begonnen haben.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Bundesländer sollen Anträge zur Umstrukturierung im Sinne des Transformationsfonds über ein Online­portal ausschließlich digital stellen können. Das BAS soll dieses Portal neu errichten. Die Länder sollten weitgehend prüfen können, welche Fördervorhaben sie über den Fonds finanzieren wollen, deswegen werden nur „wenige Unterlagen vorzulegen, bzw. hochzuladen sein“, heißt es aus dem BMG.

Tatsächlich sind es in der Auflistung des Verordnungsentwurfs einige geforderte Dokumente. Die Länder müssen hierfür unter anderem das Vorhaben beschreiben, eine Aufstellung der Kosten mitliefern, sowie den voraussicht­lichen Beginn und den Abschluss des Vorhabens inklusive der voraussichtlichen Höhe des Investitionsvolumens nennen.

Weiter müsse die Höhe der förderfähigen Kosten sowie der Finanzierungsanteil des Landes und gegebenen­falls die Höhe der Beteiligung der Krankenhausträger an den entsprechenden Kosten angegeben werden. Es werden aber auch ein Nachweis über die Prüfung des Insolvenzrisikos der entsprechenden Klinik sowie über das Einver­nehmen der Landesverbände der Krankenkassen und den Ersatzkassen über das Vorhaben benötigt.

Bundesländer können erstmalig Förderungen für das Jahr 2026 bis zum 30. September 2025 über das Portal be­antragen. Danach gilt die Frist jeweils bis zum 30. September für das nachfolgende Kalenderjahr.

Öffentliche Information über gestellte Anträge

Das BAS soll zudem monatlich und erstmalig zum 31. März 2026 über die Anzahl der gestellten Anträge, differen­ziert nach Ländern und länderübergreifenden Vorhaben sowie über den Gegenstand der gestellten Anträge auf seiner Internetseite informieren.

Ebenfalls veröffentlicht werden soll die Höhe der beantragten und bewilligten Fördermittel. Diese sollen je nach Ländern differenziert werden. Die veröffentlichten Anga­ben dürfen jedoch dem Entwurf zufolge keinen Bezug zu den betroffenen Vorhaben beinhalten.

Um die Finanzierung des Transformationsfonds gab es im Vorfeld viel Streit. Insbesondere der Plan, 25 Milliarden aus dem Gesundheitsfonds zu entnehmen, sorgte für deutliche Kritik. Das Vorgehen hatte die ehemalige Ampel­koalition aufgrund der knappen Haushaltslage gewählt.

Der Gesundheitsfonds wird maßgeblich durch Beiträge von gesetzlich Krankenversicherten und deren Arbeitge­bern gespeist. Krankenkassen hatten bereits angekündigt, mögliche Klagen gegen diese Finanzie­rung zu prüfen. Auch der Bundesrechnungshof kritisierte die Vorgehensweise beim Transformationsfonds und sieht allein die Länder in der Finanzierungspflicht.

Eine mögliche Beteiligung der privaten Krankenversicherung ist zwar im Entwurf der Rechtsverordnung vorge­sehen, allerdings nicht verpflichtend. Wenn sie sich beteiligen, würde die Höhe der Beteiligung voraus­sichtlich dem Anteil der vollstationären Behandlungsfälle von Versicherten in der privaten Krankenversiche­rung an der Gesamtzahl aller vollstationären Behandlungsfälle entsprechen, heißt es im Entwurf.

Die Krankenhausreform sieht 65 Leistungsgruppen vor, die künftig bundeseinheitlich Strukturvorgaben zu Personal und technischer Ausstattung definieren sollen. Eine Vorhaltevergütung soll künftig 60 Prozent der bisherigen diagnosebezogenen Fallpauschalen (DRG) ausmachen.

Zudem sind sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen vorgesehen, die die wohnortnahe Versorgung sicherstellen sollen. Mit diesen Maßnahmen soll eine Zentralisierung und Spezialisierung von Kliniken ange­strebt werden, um die Qualität der Patientenversorgung zu verbessern.

cmk

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