Wissenschaftlicher Dienst: Bund kann Regelungen für Bundespflegekammer erlassen

Berlin – Der Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeit, in einem eng definierten Rahmen Regelungen für eine Bundespflegekammer zu erlassen. Dabei geht es vor allem um Zulassungsregelungen zum Heilberuf, arbeitsrechtliche Regelungen im Bereich der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Pflegekräften sowie bei der Qualitätssicherung.
Auch könnte ein verpflichtendes Berufsregister für Pflegekräfte vom Bund festgelegt werden, sofern es bundesseitig das Ziel hat, Pflegebedürftige vor unsachgemäßer Pflege zu schützen.
Das geht aus einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages hervor, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt. Beauftragt wurde das Gutachten vom gesundheitspolitischen Sprecher der Grünen-Bundestagsfraktion, Janosch Dahmen.
Die Überlegungen aus dem Gutachten könnten in das aktuell geplante Pflegeassistenzeinführungsgesetz eingehen.
Im Referentenentwurf heißt es zu den Aufgaben einer Bundespflegekammer: „Eine wesentliche Aufgabe der Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene ist dabei die Erarbeitung einer Empfehlung zu einer systematischen und umfassenden Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen, einschließlich erweiterter heilkundlicher Aufgaben. Dabei sind auch Empfehlungen für Mindestanforderungen an Weiterbildungen zu beschreiben, die den jeweiligen Aufgaben zugrunde liegen.“ Es ist geplant, ein Modellprogramm beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen einzurichten.
Außerdem soll per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Verfahrensbeteiligung der maßgeblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene eingerichtet werden.
Zur Erinnerung: Die derzeitige Bundespflegekammer ist ein eingetragener Verein und vertritt lediglich die Pflegekammern in Rheinland-Pfalz und in Nordrhein-Westfalen. Pflegekammern in anderen Ländern sind bislang aus unterschiedlichen Gründen gescheitert, beispielsweise in Baden-Württemberg. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen sind die Kammern inzwischen aufgelöst worden.
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages führt in dem Gutachten ausführlich auf, wie sich beim Thema Bundespflegekammer und Berufsregister die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie der Bundesländer überschneiden.
In einer Zusammenfassung des Gutachtens heißt es, dass der Bund in engen Grenzen Zulassungsregelungen zu den Heilberufen sowie „arbeitsrechtliche Regelungen hinsichtlich der beruflichen Fort- und Weiterbildung im Verhältnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers und der einzelnen Pflegekraft bei abhängiger Beschäftigung, ggf. auch in Form einer Verkammerung“ festlegen kann.
Ein Hebel ist hier vor allem die Qualitätssicherung der Angebote für Pflegebedürftige. Denn: „Vorgaben des Bundesgesetzgebers zur Qualität in der Pflege und zu etwaigen arbeitsrechtlichen Weiterbildungsvorgaben können die Landesgesetzgeber und die Landespflegekammern nicht aushebeln“, heißt es im Gutachten.
Allerdings: „Dienstrecht und Standesrecht sind klar zu trennen“, schreibt der Wissenschaftliche Dienst. Somit kann der Bund nicht festlegen, dass es eine verpflichtende Mitgliedschaft in den Kammern gibt, denn dies beträfe das Standesrecht.
Dies können demnach nur die Bundesländer in eigener Gesetzgebung festlegen. Der Bund kann aber – so das Gutachten – im Rahmen des Sozialrechts Qualitätsvorgaben sowie Kontrolle der Qualität vorgeben. Dies geschieht bereits durch die Kranken- und Pflegekassen, deren Aufgaben auf Bundesebene festgehalten sind.
Konkret heißt es in dem Gutachten: „Die bundesgesetzlichen Regelungen haben Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Leistungsberechtigten und dienen damit der Leistungsfähigkeit der Sozialversicherung und dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung.“
Mit den Regelungen angesprochen würde nicht die einzelne Pflegekraft, sondern der jeweilige Leistungserbringer als die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Pflegekraft. Im Gegensatz dazu habe eine Landespflegekammer, wenn sie Regelungen zur Fortbildung aufstelle, das Interesse an einer beruflichen Fortbildung als Instrument der Personalentwicklung und des Ansehens des Berufsstandes in der Öffentlichkeit im Blick.
Somit kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass die Landespflegekammern den Leistungserbringern keine verbindlichen Qualitätsverpflichtungen vorschreiben können, der Bund aber schon.
„Die Landespflegekammern haben jedoch nach überwiegender Ansicht derzeit die Möglichkeit – im Sinne der berufsständischen Interessen –, die Pflegekräfte als ihre Mitglieder unmittelbar in die Pflicht zu nehmen“, heißt es weiter.
Auch ein Beruferegister, um die Zahl der Pflegekräfte sowie deren Qualifikationen zu erfassen, kann unter diese engen Regelungsrahmen fallen, schreibt der Wissenschaftliche Dienst. „Im Ergebnis ist ein in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallendes, bundesweit verbindliches Beruferegister für Pflegekräfte mit dem Ziel, Pflegebedürftige vor unsachgemäßer Pflege besser zu schützen, rechtlich vertretbar.“
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