Politik

Zweitmeinung für lokalen Prostatakrebs ohne Metastasen beschlossen

  • Donnerstag, 19. September 2024

Berlin – Bei einem lokal begrenzten Prostatakarzinom ohne Metastasen können sich gesetzlich Versicherte künftig eine unabhängige zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen bestimmte Behandlungen als Option vorgeschlagen werden. Die Rahmen­bedingungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen.

Die Zweitmeinungsoption gilt demnach künftig bei der chirurgischen Entfernung der Prostata (Prostatektomie), der Bestrahlung des Tumors mit einer externen Strahlenquelle (perkutane Strahlentherapie) sowie der Einbrin­gung einer Strah­lenquelle in die Prostata zur internen Bestrahlung (Brachytherapie).

Die als Zweitmeiner tätigen Ärzte prüfen, ob die empfohlene Behandlung aus ihrer Sicht die geeignetste ist und beraten zu möglichen Alternativen.

Eine chirurgische Entfernung oder Bestrahlung des Tumors ist beim lokal begrenzten Prostatakarzinom nicht in allen Fällen zwingend erforderlich, schreibt der G-BA. Auch die Aktive Überwachung könne bei bestimmten Krankheitsverläufen eine Behandlungsoption sein. Dabei wird der Tumor engmaschig kontrolliert anstatt ope­riert oder bestrahlt.

Zweitmeinungsberechtigt sein sollen ambulant oder stationär tätige Ärzte der Fachrichtungen Urologie oder Strahlentherapie. Sie können voraussichtlich ab dem 1. April 2025 bei den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Genehmigung beantragen, um Zweitmeinungen zu Eingriffen beim Prostatakarzinom abgeben und mit den Krankenkassen abrechnen zu dürfen.

Über die Website des ärztlichen Bereitschaftsdienstes www.116117.de/zweitmeinung können Patienten zweit­meinungsberechtigte Fachärzte in ihrer Region finden. Wenn das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände gegen den Beschluss erhebt, wird er im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Er tritt dann aber nicht unmittelbar in Kraft, sondern am ersten Tag des zweiten darauffolgenden Quartals. Das wäre voraussichtlich der 1. April 2025. Diese Zeit werde von den Kassenärztlichen Vereinigungen benötigt, um das Genehmigungsverfahren für die zweitmeinungsgebenden Fachärztinnen und Fachärzte vorzubereiten, so der G-BA.

Gesetzlich Versicherte haben bei planbaren Operationen einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. Der G-BA legt in der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren den genauen Leistungsumfang eines Zweitmeinungsverfahrens fest.

may/EB

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