Ärztliche Hintergrunddienste sind nicht als Bereitschaft zu vergüten

Erfurt/Düsseldorf – Ärzte an Universitätskliniken haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) keinen Anspruch auf eine bessere Vergütung, selbst wenn es in Hintergrunddiensten zu vermehrten Arbeitseinsätzen kommt.
Hintergrunddienste seien unabhängig vom Arbeitsaufwand als Rufbereitschaften und nicht als besser vergütete Bereitschaftsdienste zu werten, urteilten die höchsten deutschen Arbeitsrichter heute in Erfurt (6 AZR 264/20).
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach nach tariflicher Definition dadurch, dass der Arbeitnehmer sich nach den Vorgaben des Arbeitgebers nicht an einem bestimmten Ort aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei wählen kann. „Maßgeblich ist also der Umfang der vom Arbeitgeber angeordneten Aufenthaltsbeschränkung“, teilte das Gericht mit.
Dabei sei der Arbeitnehmer auch bei der Rufbereitschaft in der Wahl seines Aufenthaltsortes nicht völlig frei. Er dürfe sich entsprechend dem Zweck der Rufbereitschaft nur so weit von dem Arbeitsort entfernt aufhalten, dass er die Arbeit dort alsbald aufnehmen könne. Das sei bei dem angeordneten Hintergrunddienst noch der Fall.
Mit der Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf anzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, sei keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden. Dass unter Umständen nach einem Anruf zeitnah die Arbeit in der Klinik fortgesetzt werden müsse, stehe im Einklang mit dem Wesen der Rufbereitschaft.
Entschieden wurde der Fall eines Oberarztes aus Nordrhein-Westfalen, der die Vergütung seiner Hintergrunddienste als Rufbereitschaft aufgrund des zeitlichen Umfangs und der Anzahl seiner Einsätze anzweifelte.
Da der Oberarzt in seinen Diensten weitaus mehr hatte arbeiten müssen, sei eine Anordnung als Hintergrunddienst in der Tat nicht rechtens gewesen, urteilte das Gericht. Während einer Rufbereitschaft dürfe lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfallen. Dieser Umstand alleine führe aber nicht zu einer höheren Vergütung.
Das Landesarbeitsgericht in Köln hatte dem Oberarzt ein Jahr zuvor für den Zeitraum August 2017 bis Juni 2018 eine Vergütungsdifferenz von knapp 40.000 Euro brutto zugesprochen (3 Sa 218/19). Diese Urteil ist mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nun aufgehoben.
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