Bei Brustkrebsnachsorge gibt es kein Anrecht auf MRT

Celle – Bei der Nachsorge einer Brustkrebserkrankung haben gesetzlich krankenversicherte Frauen keinen Anspruch auf regelmäßige Magnetresonanztomografien (MRT). Dies teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) heute mit Verweis auf die Entscheidung in einem Eilverfahren mit (Az. L 4 KR 68/21 B ER).
Eine 63-jährige Frau aus Hannover, bei der 2019 eine Brustkrebsoperation vorgenommen worden war, hatte von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine jährliche MRT-Untersuchung beantragt, da andere Methoden aus ihrer Sicht nicht in Betracht kämen.
Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten von voraussichtlich rund 1.000 Euro pro Untersuchung ab und stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes, der eine vierteljährliche Tast- und Ultraschalluntersuchung empfahl.
Das Gericht bestätigte in seinem Beschluss vom 11. März die Rechtsauffassung der Krankenkasse. „Zwar sei es verständlich, dass die Frau sich aus ihrer Sicht bestmöglich absichern möchte, jedoch ersetze dies keine fachärztliche Indikationsstellung“, hieß es in der Mitteilung des Gerichts.
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