Vermischtes

Bezeichnung „Kinderwunsch-Tee“ ohne wissenschaftlichen Nachweis unzulässig

  • Donnerstag, 4. Juli 2019
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Köln – Die Bezeichnung „Kinderwunsch-Tee“ für einen Kräutertee ist unzulässig, wenn der Vertreiber die empfängnisfördernde Wirkung des Getränks nicht wissenschaftlich nachweisen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem Rechts­streit zwischen einem Wettbewerbsverband und einem Lebensmittelunternehmen, wie ein Gerichtssprecher heute mitteilte. Das OLG bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts, das der Klage des Wettbewerbsverbandes stattgegeben hatte (Az. 6 U 181/18).

Das beklagte Lebensmittelunternehmen wirbt nach Gerichtsangaben für seinen „Kin­derwunsch-Tee“ mit der Aussage, der Tee enthalte in der „Erfahrungsheilkunde“  an­ge­wendete Pflanzenstoffe zur Harmonisierung des Zyklus und damit zur Förderung des Eisprungs. Weiter heißt es in demnach in der Werbung: „Lemongras wirkt entspannend auf den Körper und baut Stress ab, so dass man sich ganz auf die Schwangerschaft einlassen kann. Zitronenverbene und Basilikum werden eine luststeigernde Wirkung nachge­sagt.“

Der Wettbewerbsverband hatte beantragt, dem Unternehmen die Bezeichnung „Kin­derwunsch-Tee“ und die entsprechende Werbung dafür zu verbieten. Dem schloss sich der OLG-Senat an: Der Vertreiber des Getränks habe gesundheitsbezogene An­gaben bezüglich eines Lebensmittels gemacht, die er nicht auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen könne, befanden die Richter.

Die Werbung sei so zu verstehen, dass der Tee Probleme, die einer Empfängnis im Wege stünden, lindere und so die Empfängnis ermögliche. Solche gesundheitsbe­zogenen Angaben seien jedoch nur zulässig, wenn sie auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützt und dadurch abgesichert seien. Einen solchen Nachweis habe das Lebensmittelunternehmen aber nicht vorgelegt. Die Revision gegen sein Urteil ließ der OLG-Senat nicht zu.

dpa

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