Vermischtes

BGH: Ärzte haften nicht für etwaige Coronaimpfschäden

  • Donnerstag, 9. Oktober 2025
/picture alliance, Christoph Schmidt
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Karlsruhe – Für mögliche Impfschäden nach einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haften nicht die impfenden Ärzte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. III ZR 180/24).

Die Verantwortung für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler treffe grundsätzlich den Staat, urteilte der dritte Zivilsenat in Karlsruhe. Entsprechende Klagen von Geschädigten müssten sich demnach gegen Bund oder Länder richten.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann seine Ärztin verklagt, weil ihm nach einer Impfung gegen das Coronavirus Ende 2021 eine Herzerkrankung diagnostiziert worden war.

Er sagte, die Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er nicht genügend aufgeklärt worden. Durch die Folgen könne er nicht mehr seiner Arbeit nachgehen und sei auch psychisch stark beeinträchtigt. Vor Gericht forderte er unter anderem Schmerzensgeld von mindestens 800.000 Euro.

Schon in den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm entschieden, die Ärztin habe bei der Verabreichung der Impfung in einer hoheitlichen Funktion und damit haftungsrechtlich als Beamtin gehandelt. Daher hafte nicht sie persönlich, sondern der Staat. Dem folgte nun auch der BGH. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Ihm sei es in dem Verfahren vor allem um die grundsätzliche Klärung der Frage gegangen, wer bei etwaigen Coronaimpfschäden die Haftung übernehme, sagte der Kläger in Karlsruhe. Ob seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich auf die Coronaimpfung zurückzuführen sind, wurde in dem Verfahren nicht geklärt. Es gehe um die Frage „wer haftet, wenn“, betonte Richter Ulrich Herrmann in der Verhandlung.

dpa

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