BGH betont Datenschutz bei Arzneimittelverkauf im Netz

Karlsruhe – Beim Verkauf von Medikamenten über Internetplattformen wie den Amazon Marketplace müssen Anbieter eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden zur Erhebung und Verarbeitung der Daten einholen. Ansonsten verstoßen sie gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe urteilte (Az. I ZR 222/19 und andere).
Personenbezogene Angaben wie Name, Lieferadresse und für die Individualisierung der Arzneimittel notwendige Informationen sind laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO.
Das gelte auch für Arzneimittel, die apothekenpflichtig seien, aber nicht ärztlich verschrieben werden müssten, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch am BGH. Das betrifft zum Beispiel einige Schmerzmittel.
Die geforderte Einwilligung diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der Verbraucher, sagte Koch. „Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können.“
In den zwei zugrundeliegenden Fällen stritten Apotheker seit Jahren vor Gericht. Vor allem ging es um die Frage, ob ein Vertrieb der Medikamente über Internetplattformen gegen rechtliche Vorgaben verstößt. Als Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Naumburg Datenschutzverstöße gesehen.
Die Revisionen der Beklagten gegen ihre Verurteilung, die monierten Datenschutzverstöße zu unterlassen, hatten am BGH nun keinen Erfolg.
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