BGH-Urteil: Arzneimittelpreisbindung für Versandapotheken im EU-Ausland wackelt

Karlsruhe – Die deutsche Arzneimittelpreisbindung für Versandapotheken im EU-Ausland wackelt. In einem heute verkündeten Urteil zu früherem Recht ließ der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe durchblicken, dass auch eine Neuregelung aus dem Jahr 2020 gegen EU-Recht verstoßen könnte. Demnach müsste Deutschland beweisen, dass nur mit der Preisbindung eine flächendeckende Arzneimittelversorgung gewährleistet werden kann (Az.: I ZR 74/24).
Im Streitfall wies der BGH eine Klage des Bayerischen Apothekerverbands gegen die niederländische Versandapotheke Tanimis Pharma ab. Diese hatte 2012 und 2013 bei Einlösung eines deutschen Rezepts mit einem direkt verrechneten Bonus in Höhe von drei Euro je Medikament geworben, höchstens neun Euro je Rezept. Eine weitere Prämie von bis zu neun Euro gab es für das Ausfüllen eines Fragebogens.
Der Apothekerverband war der Auffassung, dass dies unzulässige Boni sind, die gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoßen. Der BGH stimmte dem zu, jedoch habe die entsprechende bis zum 14. Dezember 2020 geltende Vorschrift im Arzneimittelgesetz ihrerseits gegen EU-Recht verstoßen.
Zur Begründung betonten die Karlsruher Richter, dass EU-Recht einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit nur mit gewichtigen Gründen erlaubt – wie hier die Gesundheit und eine flächendeckende Arzneimittelversorgung.
Die Gefährdung dieser Ziele müsse mit statistischen Daten oder anderen prüfbaren Beweise untermauert sein. Dieser Beweis sei der Apothekenkammer nicht gelungen. Entsprechend habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg 2016 bereits entschieden.
Zum 15. Dezember 2020 wurde die Vorschrift im Arzneimittelgesetz gestrichen und von einer Neuregelung im Fünften Sozialgesetzbuch abgelöst. Demnach dürfen Apotheken „Versicherten keine Zuwendungen gewähren“.
EU-rechtlich kommt es aber dennoch darauf an, ob diese Regelung erforderlich ist, um eine sichere, hochwertige und flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln zu gewährleisten, wie der BGH nun in seiner Urteilsbegründung betonte. Deutschland muss demnach dafür Statistiken oder andere handfeste Beweise vorlegen.
In einer ersten Stellungnahme zur vorläufigen Urteilsbegründung bedauerte die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) das Urteil. Der Verband gehe aber davon aus, dass die heutige sozialrechtliche Preisbindung auch für Versandapotheken im EU-Ausland Bestand habe.
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