Blutentnahmeverbot: Beschwerde von Heilpraktikern nicht zur Entscheidung angenommen

Karlsruhe – Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot der Blutentnahme bei sogenannten Eigenblutbehandlungen nicht zur Entscheidung angenommen (Az.: 1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23, 1 BvR 2182/23). Das teilte das Gericht heute mit.
Mit der Beschwerde wollten die Heilpraktiker dagegen vorgehen, dass ihnen zuvor gerichtlich die Blutentnahme im Rahmen der Eigenblutbehandlungen untersagt worden war.
Paragraf 7 Absatz 2 Transfusionsgesetz (TFG) regelt, dass Blutentnahmen grundsätzlich nur durch Ärzte oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen darf. Das Gesetz sieht aber auch einige Ausnahmen vor, in denen Blutentnahmen – etwa homöopathische Eigenblutprodukte –, nicht unter das Transfusionsgesetz und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt fallen.
Die zuständigen Behörden hatten den Heilpraktikern untersagt, im Rahmen sogenannter Eigenblutbehandlungen Blutentnahmen durchzuführen. Dagegen zogen die Heilpraktiker vor Gericht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied schließlich, dass die von den Beschwerdeführern praktizierten Blutentnahmen gegen das Transfusionsgesezt verstoßen und die Ausnahme nicht greift.
Der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG betonte nun, dass die gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden unzulässig sind. Diese seien „nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise substantiiert begründet“ wurden, heißt es in einr Mitteilung des Gerichts.
Die Beschwerdeführer hätten keine Unterlagen vorgelegt, anhand derer sich hätte feststellen lassen, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet haben. Auch habe man die Behandlungsmethoden nicht im Detail aufgezeigt.
Für die Beurteilung der Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Ausnahme greift, sei dies aber von „entscheidender Bedeutung“. Grund sei, dass es diverse Eigenblutbehandlungen gebe und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterlägen.
Nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode könne das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden, so die Richter. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit seien insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Diese würden sich je nach Behandlungsmethode unterscheiden.
Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts keine Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig dargelegt. Es sei „nicht ausreichend“ lediglich zu behaupten, die Ausnahmeregelung im Transfusionsgesezt könnten auch so ausgelegt werden, dass homöopathische Eigenblutprodukte nicht nur solche Blutprodukte seien, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen hergestellt worden seien, und diesbezüglich auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen.
Solange die Beschwerdeführer nicht darlegen könnten, nach welcher nachvollziehbaren Auslegung die von ihnen praktizierten Behandlungen von der Ausnahmeregelung im Transfusionsgesezt erfasst würden und damit vom Arztvorbehalt ausgenommen seien, fehle es an einer substantiierten Begründung.
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