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BSG: Menschen mit Hörbehinderung dürfen nicht von Fortschritt ausgeschlossen werden

  • Freitag, 13. Juni 2025
/Monkey Business, stock.adobe.com
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Kassel – Das Bundessozialgericht (BSG) hat Hörgeschädigten den Zugang zu besseren Hörgeräten erleichtert. Wenn sich das subjektive Hörempfinden nachweislich deutlich verbessert, müssen die Krankenkassen Geräte über dem Festpreis auch dann bezahlen, wenn der gemessene Hörgewinn nur gering ist, wie das BSG gestern in Kassel entschied.

Von dem allgemeinen Fortschritt bei Technik und Digitalisierung dürften hörbehinderte Menschen nicht ausgeschlossen werden. Komfort dürften die Kassen daher nicht automatisch als Luxus abtun (Az.: B 3 KR 13/23 und weitere).

Für Hörgeräte zahlen die Krankenkassen in der Regel Festbeträge zwischen 635 und 735 Euro je Gerät und Ohr plus knapp 57 Euro für Zubehörteile. Schon nach bisheriger Rechtsprechung müssen die Kassen aber auch teurere Geräte bezahlen, wenn diese „erhebliche Gebrauchsvorteile“ bieten. Wenn es um berufliche Anforderungen geht, kann für die Mehrkosten auch die Rentenversicherung zuständig sein.

Die Bremer Klägerin in dem nun entschiedenen Leitfall leidet an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit. Mit den zum Festpreis erhältlichen Geräten war sie nicht zufrieden.

Ihre Krankenkasse lehnte die Kostenerstattung für die gewünschten Geräte zum Preis von 5.660 Euro jedoch ab. Das müssten die Kassen erst bei einem „Hörgewinn“ ab zehn Prozentpunkten bezahlen. Hier habe der Hörgeräteakustiker aber nur eine Verbesserung um fünf Prozentpunkte gemessen.

Sozialgericht und Landessozialgericht folgten dem noch. Das BSG hob diese Urteile nun auf und gab der Frau Recht. Danach muss die Krankenkasse auch die über den Festbetrag hinausgehenden Kosten der von ihr inzwischen gekauften Hörgeräte bezahlen.

Grundsätzlich kann danach auch ein geringer Hörzugewinn ein „relevanter Hörvorteil“ sein. Anders als die Vorinstanzen meinten, müsse dabei auch das subjektive Hörempfinden berücksichtigt werden. Erst dann lasse sich entscheiden, „ob aus diesem unter Testbedingungen gemessenen Hörzugewinn auch ein erheblicher Gebrauchsvorteil im Alltag erwächst“. Um dies zu bewerten, könnten standardisierte Fragebögen, ein sogenanntes Hörtagebuch und Angaben der Ärzte herangezogen werden.

Den Hinweis der Krankenkasse auf das für sie geltende Wirtschaftlichkeitsgebot ließ das BSG nicht gelten. Hörbehinderte Menschen dürften nicht vom allgemeinen Fortschritt bei Technik und Digitalisierung ausgeschlossen werden, betonten die Kasseler Richter.

Das gelte etwa für Funktionen zum Telefonieren oder Musikhören. „Soweit der festgestellte Hörvorteil maßgeblich auf den Komfort des Geräts zurückzuführen ist, handelt es sich nicht um leistungsausschließende Faktoren wie Luxus oder Bequemlichkeit.“

Im Streitfall habe die Klägerin ihrem Antrag auf Kostenübernahme einen ausgefüllter Prüfbogen zu verschiedenen Hörsituationen im Alltag in Bezug auf beide Geräte beigefügt. Nach dessen Ergebnissen stehe ihr das teurere Gerät zu.

afp

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