Vermischtes

Bundesrichter prüfen Weg vom Bett ins Homeoffice-­Unfallschutz

  • Donnerstag, 2. Dezember 2021
/Andrey Popov, stock.adobe.com
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Kassel – Das Bundessozialgericht prüft, ob ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist.Im vorliegenden Fall begab sich der Kläger auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer ge­legene häusliche Büro.

„Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbei­ten, ohne vorher zu frühstücken“, beschrieben die Bun­desrichter in Kassel heute den Fall. Als der Mann die Wendeltreppe beschritt, die die Räume ver­bindet, rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab. Auf dem Weg von den Privaträumen in den „betrieblichen Bereich“ zum Zwecke der Arbeitsaufnahme beginne der Unfallversicherungsschutz erst mit Erreichen der Betriebsräume, argumentierte die Berufsgenossenschaft.

Das zuständige Sozialgericht sah den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice hinge­gen als versicherten Betriebsweg an. Dagegen wertete das zuständige Landessozialgericht das Absol­vieren dieser Wegstrecke als „unversicherte Vorbereitungshandlung“, die der eigentlichen Tätigkeit nur voraus­gehe.

In seiner Revision betont der Kläger, dass wegen der aktuellen Pandemielage viele Menschen von zu Hause aus arbeiteten. Diese dürften hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlech­ter stehen als die Arbeitnehmer im Betrieb.

Es müsse sich deshalb beim Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice um einen „versicherten Betriebsweg“ handeln. Der 2. Senat des Bundessozial­gerichts will am 8. Dezember über die Sache verhandeln.

kna

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