Bundesrichter prüfen Weg vom Bett ins Homeoffice-Unfallschutz

Kassel – Das Bundessozialgericht prüft, ob ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert ist.Im vorliegenden Fall begab sich der Kläger auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro.
„Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken“, beschrieben die Bundesrichter in Kassel heute den Fall. Als der Mann die Wendeltreppe beschritt, die die Räume verbindet, rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel.
Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab. Auf dem Weg von den Privaträumen in den „betrieblichen Bereich“ zum Zwecke der Arbeitsaufnahme beginne der Unfallversicherungsschutz erst mit Erreichen der Betriebsräume, argumentierte die Berufsgenossenschaft.
Das zuständige Sozialgericht sah den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice hingegen als versicherten Betriebsweg an. Dagegen wertete das zuständige Landessozialgericht das Absolvieren dieser Wegstrecke als „unversicherte Vorbereitungshandlung“, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe.
In seiner Revision betont der Kläger, dass wegen der aktuellen Pandemielage viele Menschen von zu Hause aus arbeiteten. Diese dürften hinsichtlich des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung nicht schlechter stehen als die Arbeitnehmer im Betrieb.
Es müsse sich deshalb beim Weg zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice um einen „versicherten Betriebsweg“ handeln. Der 2. Senat des Bundessozialgerichts will am 8. Dezember über die Sache verhandeln.
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