Vermischtes

Datenschützer legen Papier zur Gesundheits­datenforschung vor

  • Freitag, 25. November 2022
/greenbutterfly, stock.adobe.com
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Bonn – Die Grundlage für eine datenschutzkonforme und zugleich effektive Gesundheitsdatenforschung stellt neben weitreichender Transparenz vor allem eine hohe Rechtsklarheit für alle Beteiligten sowie die Sicher­stell­ung eines nachhaltigen Schutzes personenbezogener Daten dar. Dies betonen die Datenschutzaufsichts­behörden des Bundes und der Länder in ihrer gestern beschlossenen Petersberger Erklärung.

Ulrich Kelber, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), erklärte im Nach­gang der 104. Datenschutzkonferenz (DSK), das Papier solle Möglichkeiten zur verstärkten Nutzung von Ge­sundheitsdaten für die medizinische Forschung aufzeigen.

Grundsätzlich müsse ein „praktischer Konsens“ zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie dem Allgemeinwohlinteresse an Forschung geschaffen und umgesetzt werden. Er betonte in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber näher bestimmen müsse, was inhaltlich der Forschung im Gemein­wohlinteresse entspricht.

In der Erklärung der Datenschützer heißt es dazu, Menschen stünden im Mittelpunkt der Forschung und dürf­ten nicht zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung gemacht werden. Entsprechende Verarbeitungsprozesse müssten daher „rechtmäßig sowie für betroffene Personen stets transparent und nachvollziehbar“ sein.

Digitale Managementsysteme sollten Informations-, Kontroll- und Mitwirkungsmöglichkeiten sicherstellen, um die betroffenen Personen in geeigneter Form einzubinden. Gesetzliche Regelungen müssten wirksam den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gewährleisten und die datenschutzrechtlichen An­forderungen des europäischen und nationalen Datenschutzes erfüllen, so die Datenschützer.

Ungeachtet der gesondert zu führenden Diskussionen zum europäischen Gesundheitsdatenraum und zur Nut­zung von Gesundheitsdaten zu Forschungszwecken auf EU-Ebene, besteht nach Auffassung der DSK auch auf nationaler Ebene Bedarf, die Regelungen für die Nutzung von Forschungsdaten näher zu spezifizieren und kohärent auszugestalten.

Eine „länderübergreifende, einheitliche Regelung“ solle vor allem Forschungsverbünden mit Partnern in unter­schiedlichen Bundesländern das Einhalten der datenschutzrechtlichen Anforderungen erleichtern.

Zu den aus ihrer Sicht grundlegenden Maßnahmen gehören die Verschlüsselung, die Pseudonymisierung durch eine Vertrauensstelle und die frühestmögliche Anonymisierung. Zusätzlich seien besondere Anforderun­gen bei Verarbeitungen in Drittländern zu beachten.

Durch weitere gesetzliche Regelungen solle auch das Forschungsgeheimnis und der Umgang mit personen­be­­zogenen medizinischen Forschungsdaten für wissenschaftlich Forschende in strafrechtlicher und prozessu­aler Sicht klargestellt werden.

In einem weiteren Punkt thematisieren die Datenschutzbehörden ein „zentrales Registerverzeichnis“. Mit einem solchen Register solle die Nutzung der in den verschiedenen Registern gespeicherten Daten für alle Beteiligten „transparent gestaltet und mehrfache Datensammlungen vermieden“ werden.

Eine zentrale koordinierende Stelle mit Lotsenfunktion soll begleitend die Datennutzungsanträge veröffentli­chen und die Nutzenden zur Publizierung der Forschungsergebnisse – in anonymer Form – verpflichten.

aha

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