Vermischtes

Gericht: Krankenkasse lehnt Begleithund zu Recht ab

  • Montag, 23. März 2020
/pololia, stock.adobe.com
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Celle − Begleithunde sind für Kinder, die an vorgeburtlich erlittenen Schäden durch den Alkoholkonsum der Mutter leiden, kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle in einem heute bekanntgewordenen Urteil vom 18. Februar (Az. L 16 KR 253/18).

Im vorliegenden Fall hatte ein Grundschüler aus dem nördlichen Niedersachsen geklagt. Der Junge wurde den Angaben zufolge als viertes von sechs Kindern einer alkohol­kranken Mutter geboren, er leidet demnach an einem sogenannten fetalen Alkohol­syndrom und Entwicklungsverzögerungen.

Das Kind sei zappelig und neige zum Redeschwall, teilte das Gericht mit. Die behan­delnde Kinderärztin habe dem Jungen, der bei Pflegeeltern lebt, einen Behinderten­begleithund verordnet, der ihn beruhigen sollte. Ein Hund gebe Geborgenheit und fördere auch den Kontakt zu anderen Kindern. Die Krankenkasse lehnte eine Kosten­übernahme ab, es handele sich um allgemeine Haustierhaltung.

Das Gericht bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Im Gegensatz zum Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenkasse. Zwar werde die positive Wirkung des Hundes nicht infrage gestellt, weil der Junge in Gegenwart des Tieres ruhiger sei. Ein Haustier werde aber allein durch förderliche Auswirkungen nicht zum Hilfsmittel, es gehe um kein Grundbedürfnis.

dpa

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