Heimplatz kann bei grober Pflichtverletzung gekündigt werden

Frankfurt am Main – Wenn gesetzliche Betreuer von pflegebedürftigen Menschen grob ihre Pflichten verletzen, können Heime dem Bewohner die außerordentliche Kündigung des Heimvertrags aussprechen. Dies geht aus einem gestern bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) hervor (Az. 2 U 121/18).
Die Kündigung ist demnach auch dann möglich, wenn dies für die betreute behinderte Person zu erheblichen Belastungen führt. In dem vorliegenden Fall hatte eine Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderungen gegen eine Bewohnerin geklagt, die von ihrer Mutter gesetzlich betreut wird.
Trotz wiederholter Gesprächsversuche mit der Mutter sei es immer wieder zu Konflikten zwischen ihr und dem Pflegepersonal gekommen, zu denen auch der Lebensgefährte der Mutter beigetragen habe, schreibt das OLG. Der Mann sei „wiederholt in nicht hinnehmbarer Weise gegenüber dem Personal aufgetreten“, habe sich respektlos verhalten, geschrien und eine bedrohliche Atmosphäre geschaffen.
Die Frau habe nicht ausreichend auf ihn eingewirkt, um die Situation zu entschärfen. Für das Gericht sei nicht erkennbar, dass ein stabiles Vertrauensverhältnis zwischen Heim und Betreuerin wiederhergestellt werden könne, weshalb eine Räumungsfrist bis zum 31.12. bestimmt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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