Vermischtes

Krankenkasse muss keine Brustentfernung wegen Karzinophobie bezahlen

  • Montag, 16. September 2019
/dpa
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Celle – Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss keine Entfernung der Brustdrü­sen samt Rekonstruktion mit Implantaten wegen einer bestehenden Krebsangst bezahlen. Das hat der 16. Senat des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden (Az: L 16 KR 73/19).

Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe komme grund­sätz­lich nicht in Betracht, fasste ein Spre­cher heute in Celle die Auffassung des Senats zusammen. Eine nachhalti­ge Therapie sei allein auf psychotherapeutischem Wege mög­lich, begründeten die Rich­ter ihr Urteil. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Geklagt hatte eine 45-Jährige aus der Nähe von Bremen. Sie hatte wiederholt gutartige Knoten in der Brust (Fibroadenome). Außerdem litt sie an Depressionen und Angstzu­stän­den. Die Unsicherheit könne sie auf Dauer nicht ertragen, argumentierte die Frau. Sie habe eine ausgeprägte Krebsangst (Karzinophobie) und komme nicht zur Ruhe.

Eine operative Entfernung der Brust lehnte die Krankenkasse allerdings ab und bekam von den Richtern in Celle wie zuvor vom Sozialgericht Stade Recht.

Der psychische Lei­densdruck sei nicht entscheidend, weil er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in erster Linie psychotherapeutisch zu behandeln sei und keine Opera­tion rechtfertige, hieß es. Diese komme bei einer bösartigen Erkrankung oder einer ge­netischen Vorbelastung in Betracht, das hatten die Gutachter aber verneint.

dpa

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