Krankenkasse muss keine Brustentfernung wegen Karzinophobie bezahlen

Celle – Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss keine Entfernung der Brustdrüsen samt Rekonstruktion mit Implantaten wegen einer bestehenden Krebsangst bezahlen. Das hat der 16. Senat des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden (Az: L 16 KR 73/19).
Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe komme grundsätzlich nicht in Betracht, fasste ein Sprecher heute in Celle die Auffassung des Senats zusammen. Eine nachhaltige Therapie sei allein auf psychotherapeutischem Wege möglich, begründeten die Richter ihr Urteil. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Geklagt hatte eine 45-Jährige aus der Nähe von Bremen. Sie hatte wiederholt gutartige Knoten in der Brust (Fibroadenome). Außerdem litt sie an Depressionen und Angstzuständen. Die Unsicherheit könne sie auf Dauer nicht ertragen, argumentierte die Frau. Sie habe eine ausgeprägte Krebsangst (Karzinophobie) und komme nicht zur Ruhe.
Eine operative Entfernung der Brust lehnte die Krankenkasse allerdings ab und bekam von den Richtern in Celle wie zuvor vom Sozialgericht Stade Recht.
Der psychische Leidensdruck sei nicht entscheidend, weil er nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in erster Linie psychotherapeutisch zu behandeln sei und keine Operation rechtfertige, hieß es. Diese komme bei einer bösartigen Erkrankung oder einer genetischen Vorbelastung in Betracht, das hatten die Gutachter aber verneint.
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