Vermischtes

Nahrungsergänzungs­mittel darf nicht mit „Kater“-Heilung beworben werden

  • Montag, 23. September 2019
Choice between vitamins from supplements or from vegetables and fruits /inventart AdobeStock.com
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Frankfurt am Main – Ein Nahrungsergänzungsmittel darf nicht als Behandlungsmittel oder zur Vorbeugung eines Alkoholkaters beworben werden. Das hat das Oberlandesge­richt Frankfurt (OLG) in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 6 U 114/18).

„Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeu­gung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Ein­druck die­ser Eigenschaft entstehen lassen“, so das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittel­informationsverordnung (LMIV).

Nach Ansicht des OLG handelt es sich bei einem „Kater“ um eine Krankheit. Darunter sei jede, auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der norma­len Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Dabei sei nicht maßgeblich, dass die Symptome eines „Katers“ regelmäßig von selbst verschwinden und keine ärztliche Be­hand­lung nötig sei.

Vor dem Gericht hatte ein Verein gegen die Werbeaussagen des Betreibers eines „Anti Hang­over Drinks“ geklagt. Nachdem das Landgericht Frankfurt der Klage stattgab, bestä­tigte das OLG diese Entscheidung im Berufungsverfahren. Das Urteil ist nicht rechts­kräf­tig.

dpa

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