Nahrungsergänzungsmittel darf nicht mit „Kater“-Heilung beworben werden

Frankfurt am Main – Ein Nahrungsergänzungsmittel darf nicht als Behandlungsmittel oder zur Vorbeugung eines Alkoholkaters beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 6 U 114/18).
„Informationen über ein Lebensmittel dürfen diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft entstehen lassen“, so das OLG unter Verweis auf Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Nach Ansicht des OLG handelt es sich bei einem „Kater“ um eine Krankheit. Darunter sei jede, auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Dabei sei nicht maßgeblich, dass die Symptome eines „Katers“ regelmäßig von selbst verschwinden und keine ärztliche Behandlung nötig sei.
Vor dem Gericht hatte ein Verein gegen die Werbeaussagen des Betreibers eines „Anti Hangover Drinks“ geklagt. Nachdem das Landgericht Frankfurt der Klage stattgab, bestätigte das OLG diese Entscheidung im Berufungsverfahren. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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