Online-Apotheke darf KIM nicht für Werbemails an Arztpraxen benutzen

Berlin – Das Landgericht Köln (LG) hat der Versandapotheke DocMorris untersagt, Arztpraxen über den Kommunikationsdienst KIM Werbemails zuzusenden. Die Teilnahme an KIM beinhalte keine automatische Einwilligung, über das System Werbung von Apotheken oder anderen Teilnehmern zu erhalten.
Die in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke hatte Anfang Oktober bundesweit Nachrichten an Arztpraxen versendet. In ihnen wies sie die Praxisteams darauf hin, dass sie die Token von E-Rezepten über den Dienst KIM in der Telematikinfrastruktur (TI) direkt an DocMorris schicken können.
„Wir würden uns freuen, wenn Sie unseren gemeinsamen Patienten diesen praktischen Service zur Verfügung stellen, soweit diese die Einlösung des Rezeptes bei uns wünschen“, hieß es in den Rundmails, die an eine unbestimmte Zahl von Ärztinnen und Ärzte ging.
Darin sah die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) einen Missbrauch des Kommunikationsdienstes sowie eine unlautere Belästigung von Marktteilnehmern und mahnte DocMorris ab.
Die Versandapotheke verteidigte sich mit dem Argument, es habe sich bei den Nachrichten nicht um Werbung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gehandelt – sondern vielmehr um eine allgemeine Information, wie DocMorris über das KIM-System erreichbar sei.
Schließlich sitze das Unternehmen in den Niederlanden, weshalb das möglicherweise nicht selbstverständlich sei. Außerdem würden die Rahmenbedingungen des KIM-Dienstes kein Verbot für Werbung einer Apotheke gegenüber einem Arzt enthalten.
Das Landgericht teilte diese Argumente nicht. „Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Schreiben werblichen Charakter und stellt damit eine Belästigung dar“, heißt es in dem Urteil, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.
Die Ärzte hätten dazu bewegt werden sollen, ihre Patienten auf die Bestellmöglichkeit bei der Beklagten hinzuweisen oder diesen Bestellvorgang sogar über den Rezepttoken direkt zu vermitteln. Somit seien kommerzielle Zwecke verfolgt worden.
Auch greife die Darstellung des Unternehmens, es habe nur über die Erreichbarkeit der Beklagten informieren wollen, zu kurz. Schließlich sehe das KIM-System ja gerade vor, dass jeder, der über dieses erreichbar sei, auch in der Datenbank abgerufen werden könne.
„Einer besonderen Erwähnung bedurfte die Beklagte daher nur, um sich selbst gegenüber den anderen Apotheken hervorzuheben, das heißt, um die eigenen Umsätze anzukurbeln, was einen kommerziellen Hintergrund hat“, so die Richterin.
Die Nachrichten seien deshalb als unerwünschte Werbung über elektronische Post und damit als unlautere Handlung einzuordnen. DocMorris wurde deshalb unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro verurteilt, derartige Werbenachrichten künftig zu unterlassen.
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