OVG Magdeburg: Schließung von Fitnessstudios ist zulässig

Magdeburg – Die Sachsen-Anhalter müssen sich im November weiterhin Alternativen zum Fitnessstudio suchen, um in Bewegung zu bleiben. Wie das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg in einem Eilverfahren entschied, ist die staatlich angeordnete Schließung von Fitness- und Sportstudios zulässig, um das Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
Die Maßnahme sei Teil eines Gesamtkonzepts und füge sich schlüssig ein, begründete das Gericht gestern die Entscheidung. Der Eingriff werde zudem gemildert, da der Bund den betroffenen Branchen eine Entschädigung zugesagt habe. Damit wies das Oberverwaltungsgericht zwei Klagen von Studiobetreibern ab.
Die Richter verwarfen auch das Argument, dass Fitnessstudios ungerechtfertigterweise anders behandelt würden als etwa weiterhin geöffnete Einkaufsläden. Auch diese Ungleichbehandlung sei von sachlichen Gründen getragen und gerechtfertigt.
Damit bleibt der Dritte Senat bei seiner bisherigen Rechtssprechung. Seit Anfang November hatten die Richter bereits Eilanträge einer Hotelkette sowie von Bar- und Spielhallenbesitzern gegen die verschärften Coronabeschränkungen mit ähnlichen Begründungen abgewiesen.
Bund und Länder haben bisher verabredet, das öffentliche Leben bis mindestens Ende November deutlich herunterzufahren. Es gelten Kontaktbeschränkungen. Touristische Übernachtungen und Restaurantbesuche sind verboten.
Der Kultur-, Freizeit- und Sportbetrieb ruht weitgehend. Damit soll die Zahl der Neuinfektionen deutlich gesenkt werden, um Kontakte besser nachverfolgen und die Ausbreitung eindämmen und besser kontrollieren zu können.
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