Vermischtes

Rechtsgutachten gibt Empfehlung zu Zuständigkeiten auf Intensivstationen

  • Donnerstag, 31. August 2023
/Vadim, stock.adobe.com
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Berlin – Welche Tätigkeiten auf einer Intensivstation stehen definitiv unter Arztvorbehalt und welche können auch von Pflegenden mit absolvierter Fachweiterbildung übernommen werden?

Mit dieser Frage haben sich zwei Juristen beschäftigt und im Auftrag der Deutsche Gesellschaft für Fachkran­kenpflege und Funktions­dienste (DGF) ein Gutachten zum Thema „Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachperso­nen mit abgeschlossener zweijähriger Weiterbildung Intensivpflege und Anästhesie auf der Intensivstation“ erstellt.

Ergebnis: Die Gutachter stellen grundsätzlich fest, dass die Zuordnung von Vorbehaltsaufgaben immer der Qualität der Patientenversorgung dienen muss. Sie benennen einen „weitgespannten“ Bereich von Tätigkeiten, die prinzipiell sowohl der ärztlichen als auch der pflegerischen Berufsgruppe „zugänglich“ sind.

Hierfür ist aus ihrer Sicht erforderlich, dass die Handelnden über die notwendige fachliche Qualifikation ver­fügen und der Gesetzgeber die Handlungsfelder „als prioritäre oder relative Vorbehaltsaufgaben“ den beiden Berufsgruppen zuschreibt.

„Wir werden jetzt den konstruktiven Dialog mit anderen Fachgesellschaften suchen, um einen Konsens in der Frage der Vorbehaltsaufgaben zu erreichen“, sagte DGF-Vorsitzender Lothar Ullrich dazu. Ziel sei es, dass die­ser Bereich fachpflegerischen Handelns gesetzlich legitimiert werde. „Diese Forderung wollen wir gemeinsam mit anderen Fachgesellschaften an die Politik richten“, so Ullrich.

Die DGF setzt sich dafür ein, dass Pflegende mit absolvierter Fachweiterbildung Intensivpflege und Anästhe­sie auch formal für die Tätigkeiten zuständig sind, die sie auf vielen Intensivstationen bereits seit Jahrzehnten übernehmen wie etwa das Steuern der Beatmungseinstellung oder der Medikamente zur Kreislaufunter­stüt­zung.

Bislang geschieht dies der Fachgesellschaft zufolge in einer rechtlichen Grauzone, da für „heilkundliche Tätigkeiten“ primär Ärzte verantwortlich sind. Hier benötigen die Pflegefachpersonen die juristische Absi­cherung für ihr tägliches komplexes Handling im Setting der Intensivstation.

hil/sb

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