Vermischtes

Verbot von Kautabak zum Lutschen bleibt rechtens

  • Montag, 14. Oktober 2019
/uskarp2, stock.adobe.com
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Ansbach – Der Verkauf von Kautabak zum Lutschen darf in Deutschland weiter untersagt werden. Die Klage eines Importeurs von Tabakerzeugnissen, der ein Verkaufsverbot ge­richt­lich aufheben lassen wollte, ist vom 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichts­hofes in Ansbach zurückgewiesen worden. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, wie der Gerichtshof heute mitteilte.

Konkret ging es um die Frage, ob Tabak auch dann erlaubt ist, wenn er nicht gekaut wird. Die fraglichen Erzeugnisse bestehen aus geschnittenem Tabak, der in Zellulosesäckchen zum Beispiel aufs Zahnfleisch gelegt wird. Allerdings empfiehlt der Hersteller seinen Kunden, die Beutelchen „leicht anzukauen“.

Das Gericht stufte aber die beiden fraglichen Produkte ein als „Tabakerzeugnis zum oralen Gebrauch, das nicht zum Kauen bestimmt ist“ im Sinne der europäischen Tabakrichtlinie. Dieser zufolge ist alles das kein Kautabak, was nicht ausschließlich gekaut wird. In Deutsch­land ist der Vertrieb damit verboten.

Durch die Darreichungsform in den Zellulosebeuteln könne der Tabak deutlich länger im Mund behalten werden. Deshalb nehme der Körper auch mehr Inhaltsstoffe auf, als das beim klassischen Kautabak der Fall sei, hatte das Landesamt für Gesundheit und Lebens­mittelsicherheit schon vor Jahren beanstandet.

Mit dem Urteil in Ansbach geht somit ein seit Jahren geführter Streit zu Ende. Die Tabak­industrie hatte auf die sogenannten Bags gesetzt, weil sie Konsumenten den Nikotinge­nuss auch dann erlauben, wenn Rauchverbot besteht. Vor allem jüngere Zielgruppen sollten angesprochen werden.

dpa

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