Vermischtes

Verfassungsbeschwerde zum kirchlichen Arbeitsrecht erfolgreich

  • Freitag, 24. Oktober 2025
/Achim Wagner, stock.adobe.com
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Karlsruhe – Die Diakonie hatte eine Bewerberin wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und war vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet worden. Dagegen zog der kirchliche Arbeitgeber vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Der Zweite Senat hob das Urteil der Arbeitsrichter nun per Beschluss (Az. 2 BvR 934/19) auf.

Das Bundesarbeitsgericht hatte geurteilt, dass die vermutete Benachteiligung der Bewerberin wegen ihrer Religion von der Diakonie nicht widerlegt worden sei. Die obersten Verfassungshüter monierten nun ihrerseits, dass das Bundesarbeitsgericht dem kirchlichen Arbeitgeber in seinem „religiösen Selbstbestimmungsrecht“ nicht genug Beachtung geschenkt habe.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber für eine konkret zu besetzende Stelle die Mitgliedschaft in der Kirche verlangen darf und inwieweit die staatlichen Gerichte dies im Hinblick auf das religiöse Selbstbestimmungsrecht überprüfen können.

„Das Bundesverfassungsgericht betont erfreulicherweise einmal mehr das besondere Gewicht des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften und stellt fest, dass das BAG unzulässigerweise sein eigenes Verständnis einer glaubwürdigen Vertretung des kirchlichen Ethos an die Stelle des Verständnisses der Kirche und Diakonie gesetzt hatte“, sagte Ingo Habenicht, Vorstandsvorsitzender des Verbands diakonischer Dienstgeber in Deutschland (VdDD). Der veröffentlichte Beschluss bringe eine neue Klarheit in das Verhältnis von Religionsverfassungs- und Unionsrecht.

Die Vorgaben der im Jahr 2023 neu gefassten Mitarbeitsrichtlinie der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sehen eine konfessionelle Bindung nur noch tätigkeitsbezogen vor. Zwingend ist die Kirchenmitgliedschaft ausschließlich in den Bereichen Verkündigung, Seelsorge, evangelische Bildung und besondere Verantwortlichkeit für das evangelische Profil.

„Die Mitarbeitsrichtlinie steht damit im Einklang mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tag”, stellt Habenicht klar. „Damit haben diakonische Unternehmen endlich Handlungssicherheit. Nach einem Prozessmarathon, dessen letzte Etappe am Bundesverfassungsgericht allein über sechs Jahre dauerte, war dies dringend nötig.“

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und an das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

may/EB

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