Vermischtes

Verschwiegenes Einkommen kann Familienversicherung unterbrechen

  • Mittwoch, 19. Oktober 2022
/Stockfotos-MG, stockadobecom
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Kassel – Wer bei der Krankenversicherung des Ehepartners familienversichert ist und dabei Miet- oder Kapi­taleinkünfte verschweigt, muss mit nachträglichen Pflichtbei­trägen rechnen.

Ein solcher rückwirkender Beitragsbescheid kann auch für Zeiträume rechtmäßig sein, in denen die tatsäch­li­chen Einkünfte gar nicht mehr über der maßgeblichen Grenze lagen, wie gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied (Az: B 12 KR 2/21 R).

Ehegatten, die kein oder nur ein geringes Einkommen haben, sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegever­sicherung bei ihrem Ehepartner kostenlos familienversichert. Die Einkommensgrenze liegt bei einem Siebtel der sogenannten Bezugsgröße, derzeit bei 470 Euro.

Die Klägerin aus Südbaden war bei ihrem Ehemann familienversichert. In den von der Krankenkasse jährlich verschickten Einkommensfragebögen wies sie erstmals 2016 auf Kapitaleinkünfte und Verluste aus einer Vermietung hin. Die Krankenkasse forderte die Einkommensteuerbescheide für 2013 und 2014 an und unter­brach danach die beitragsfreie Familienversicherung ab November 2014 bis Ende Februar 2016.

Dagegen wehrte sich die Frau. Ihr tatsächliches Einkommen habe nur 2013 über der Einkommensgrenze ge­legen, ab 2014 nicht mehr. Anders als noch die Vorinstanzen wies nun das BSG die Klage ab. Maßgeblich für die Einkommensberechnung für die Familienversicherung sei immer eine Prognose.

Für zurückliegende Zeiträume bleibe diese verbindlich, auch wenn die tatsächliche Entwicklung anders ver­laufe. Dabei könne eine Änderung der Verhältnisse aber Anlass für eine neue Prognose sei. Das gelte auch rück­wirkend, wenn die Krankenkasse erst nachträglich von weiteren Einkünften erfahre.

Hier seien die Steuerbescheide die einzige Quelle für eine Prognose der Kasse. Maßgeblicher Zeitpunkt hier­für sei der Oktober 2014 gewesen. Die Krankenkasse habe zu diesem Zeitpunkt nur auf den Steuerbescheid für 2013 zurückgreifen können und daher von einer Überschreitung der Einkommensgrenze auch danach ausgehen dürfen.

afp

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