Vermischtes

VGH Mannheim kippt Quarantänepflicht für „Kontaktperson der Kontaktperson“

  • Mittwoch, 17. März 2021
/picture-alliance, Ronald Wittek
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Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die bisher in dem Bundesland geltende Quarantänepflicht für die „Kontaktperson der Kontaktperson“ eines mit einer Coronavariante Infizierten außer Vollzug gesetzt.

Bei solchen „Kontaktpersonen der Kontaktpersonen“ sei ein hinreichender Ansteckungsverdacht voraus­sichtlich nicht anzunehmen, befand das Gericht laut Mitteilung heute. Der Eilbeschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 751/21).

In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob sich nicht nur Menschen mit direktem Kontakt zu einem nachgewiesenermaßen mit einer Virusvariante Infizierten in Quarantäne begeben müssen, sondern darüber hinaus auch deren Kontaktpersonen.

Dazu zählen Haushaltsangehörige ebenso wie die Familienmitglieder von Schülern, die mit einem positiv getesteten Mitschüler aus der eigenen Schulklasse oder Kursstufe Kontakt hatten.

Der VGH in Mannheim kam nun zum Schluss, dass eine Quarantäneanordnung für „Kontaktpersonen von Kontaktpersonen“ voraussichtlich vom Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt sei.

Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus, dass nach der Bewertung des Robert-Koch-Instituts (RKI) Haushaltsangehörige von Kontaktpersonen der Kategorie eins nicht allein wegen ihrer Haushaltszu­gehörigkeit als ansteckungsverdächtig eingeordnet werden könnten.

afp

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