Ärzteschaft

SARS-CoV-2: Impfwillige Privatärzte benötigen Bescheinigung der Ärztekammern

  • Mittwoch, 5. Mai 2021
/picture alliance, Laci Perenyi
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Berlin – Gestern hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) auf dem 124. Deutschen Ärztetag ange­kündigt, dass Privatärzte in die Impfkampagne gegen SARS-CoV-2 einsteigen können. Diese müssen dafür nun einige Schritte an Vorarbeit leisten.

Wie der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS Verband) mitteilte, sollen Privatärzte ab Juni mitimpfen können. Alle interessierten Ärzten würden nun gebeten, sich umgehend über das Portal www.privat-impft-mit.de für das Verfahren voranzumelden. Diese Voranmeldung diene der Abschätzung des Impfstoffbedarfs.

Wichtig sei darüber hinaus, dass alle, die in ihrer Privatpraxis mitimpfen wollen, bereits heute bei ihrer Landesärztekammer eine Bescheinigung einholen müssten, die bestätige, dass man als niedergelassener Privatarzt ohne kassenärztliche Zulassung tätig sei. „Es darf auch keine Teilzulassung vorliegen. Diese Bescheinigung dient der Authentifizierung im Registrierungsportal.“

Hintergrund, weswegen Privatärzte bisher nicht mitimpfen dürfen, sind fehlende Meldewege für die Impfungen an das Robert-Koch-Institut (RKI). Dafür hätten der Privatärztliche Bundesverband (PBV) und der PVS Verband nun einen alternativen Verfahrensweg entwickelt.

Sobald diese technische Lösung vom Verordnungsgeber in die Impfverordnung aufgenommen worden sei, könne offiziell das Impfen auch für die Privatärzte beginnen, heißt es. Das Bundesministerium für Gesundheit habe zugesagt, dass das spätestens Anfang Juni der Fall sein soll.

may

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