Schockbilder auf Zigarettenpackungen sollen erst später kommen

Berlin – Der Bundesrat will die Frist verlängern, bis auf Zigarettenpackungen abschreckende Bilder aufgedruckt werden müssen. Eine entsprechende Stellungnahme beschloss die Mehrheit der Länder am Freitag zu den Gesetzesplänen der Bundesregierung. Demnach soll die Neuregelung ab Mai 2016 gelten. Der Bundesrat will eine 15 Monate längere Übergangsfrist erreichen.
Begründet wurde dies mit Problemen für die Tabakwirtschaft, ohne Verlängerung eine fristgerechte Umsetzung zu erreichen. Erforderlich sei dafür die Umstellung von Verpackungsmaschinen, auch müssten zunächst Altbestände abverkauft werden. Klarere Begriffsbestimmungen werden zudem bei neuartigen Produkten wie E-Zigaretten verlangt.
Der Gesetzentwurf sieht Schockbilder etwa von einem verfaulten Fuß oder einer schwarzen Raucherlunge auf Zigarettenpackungen vor. Außerdem müssen dem Entwurf zufolge 65 Prozent der Vorder- und Rückseite der Packungen von Warnhinweisen wie „Rauchen tötet” bedeckt sein. Das gleiche gilt für Zigaretten-Feinschnitt und Wasserpfeifen-Tabak, der vor allem bei Jugendlichen beliebt ist. Solche Warnhinweise gibt es zwar bereits, sie sind aber wesentlich kleiner.
Die Bundesärztekammer hatte die Warnhinweise ausdrücklich begrüßt. Josef Mischo, Vorsitzender der Arbeitsgruppe „Sucht und Drogen“ der Bundesärztekammer sagte MItte Januar: „Noch immer tötet Tabakkonsum viel zu viele Menschen. Es muss alles unternommen werden, um jeden über die lebensgefährlichen Risiken zu informieren.“
Zudem wird erstmals wird außerdem der Handel mit nikotinhaltigen elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern geregelt. Für sie gelten dann weitgehend die gleichen Werbebeschränkungen, wie sie für andere Tabakerzeugnisse bereits bestehen. Bislang gab es für E-Zigaretten und E-Shishas, bei denen eine nikotinhaltige oder nikotinfreie Flüssigkeit verdampft und vom Konsumenten inhaliert wird, keine spezifischen Regelungen.
Verboten ist Tabakwerbung in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen sowie im Internet, im Hörfunk und Fernsehen. Tabakunternehmen dürfen außerdem keine Hörfunkprogramme, Veranstaltungen oder Aktivitäten sponsern, die grenzüberschreitende Wirkung haben. Das Verbot betrifft auch audiovisuelle Mediendienste und Sendungen, die vom Fernsehen ausgestrahlt werden. Mit dem Gesetz soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden.
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