Politik

Schwangerschafts­konfliktgesetz soll angepasst werden

  • Freitag, 24. November 2023
/Nichizhenova Elena, stockadobecom
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Berlin – Für eine bessere statistische Übersicht über die regionale Versorgungslage mit Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, sollen künftig unterhalb der Landesebene ergänzende Auswertungen nach Kreisen und kreisfreien Städten erfolgen. Dies sieht ein Referentenentwurf des Bundesfamilienministe­riums (BMFSFJ) für ein Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vor.

Gegenwärtig bestehe das Problem, dass einerseits die Länder die Aufgabe haben, die Versorgungssicherheit flächendeckend zu gewährleisten, andererseits im Rahmen der Statistik nach dem Schwangerschaftskonflikt­gesetz (SchKG) die vorliegenden Daten nicht tiefer als auf Länderebene ausgewertet werden, heißt es im Ent­wurf, welcher dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt.

Die Bundesstatistik soll künftig auch einen Überblick über die regionale Verteilung der Schwangerschaftsab­brüche und der Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen unterhalb der Länderebene bie­ten und die Länder so eine umfangreichere Datenlage zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erhalten.

Hierzu sollen Landesärztekammern, die in den Ländern jeweils zuständigen Gesundheitsbehörden, die Kassen­ärztlichen Vereinigungen (KVen) sowie die die Landeskrankenhausgesellschaften entsprechende Daten an das Statistische Bundesamt übermitteln.

Ziel weiterer geplanter Gesetzesänderungen ist es, einen „bundeseinheitlichen und rechtssicheren Umgang mit den sogenannten Gehsteigbelästigungen“ sicherzustellen.

Um eine ungehinderte Inanspruchnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung sowie des ungehinderten Zu­gangs zu Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zu gewährleisten, soll das SchKG ergänzt werden.

Unter anderem soll klargestellt werden, dass die Länder den ungehinderten Zugang zu den Beratungsstellen und zu den Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherzustellen haben.

Daneben soll jeweils ein Verbot der Belästigung der Schwangeren sowie ein Verbot der Behinderung des Perso­nals der Beratungsstellen und Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen normiert werden. Zur wirksamen Umsetzung dieser Verbote sind entsprechende Bußgeldtatbestände vorgesehen.

aha

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