Stolperfalle beim Krankengeld nach gekündigtem Arbeitsverhältnis
Kassel – Wer am Ende eines auslaufenden Arbeitsverhältnisses krank wird, muss aufpassen, um seinen Anspruch auf Krankengeld zu wahren. Eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss dann immer schon vor Auslaufen der vorausgehenden Bescheinigung ausgestellt sein, entschied heute das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Eine direkte Folge der Bescheinigungen reicht nicht aus. (Az: B 1 KR 17/13 R)
Im Streitfall lief das Arbeitsverhältnis Ende September 2010 aus. Zwei Tage vorher, am 28. September, wurde die Noch-Arbeitnehmerin bis zum 24. Oktober 2010, einem Sonntag, krankgeschrieben. Erst am folgenden Montag war die Ärztin aus ihrem Urlaub zurück und bescheinigte erneut Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“.
Weil nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Lohnfortzahlung mehr bestand, bewilligte die Krankenkasse Krankengeld bis 24. Oktober 2010. Für die Folgebescheinigung ab 25. Oktober wollte sie aber kein Krankengeld mehr zahlen.
Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Die Klägerin sei nach Auslaufen der ersten Bescheinigung arbeitslos und daher nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen. Das Gesetz verlange in solchen Fällen, dass eine Folgebescheinigung vor dem Ende der vorangehenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird. Das gelte auch dann, wenn wie hier der letzte Tag der vorangehenden Bescheinigung auf einen Sonntag fällt.
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