Ausland

Straßburg weist Klagen gegen Verbot der Suizidbeihilfe ab

  • Donnerstag, 16. Juli 2015

Straßburg – In Großbritannien bleiben Suizidbeihilfe und Tötung auf Verlangen verboten. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof wies am Donnerstag in Straßburg zwei Klagen gegen die britischen Gesetze als unzulässig zurück. Damit scheiterten die beiden Briten Jane Nicklinson und Paul Lamb mit dem Versuch, Beihilfe zum Suizid unter Verweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention einzuklagen.

Lamb ist nach einem Autounfall vor 24 Jahren querschnittsgelähmt und will seinem Leben ein Ende setzen. Er ist dazu aber auf Hilfe angewiesen. Die Straßburger Richter wiesen seine Klage ab, weil er nicht zuerst, wie von den Statuten des Menschen­rechtsgerichtshofs gefordert, alle Rechtsmittel in Großbritannien ausgeschöpft habe.

Die zweite Klage betrifft den Fall von Tony Nicklinson, der unter dem Locked-In-Syndrom, also einer vollständigen Lähmung, litt und in Großbritannien vergeblich auf Beihilfe zum Suizid geklagt hatte. Er starb 2012 eines natürlichen Todes. Seitdem verfolgte seine Witwe die Klage weiter. Auch sie scheiterte nun aber in Straßburg. Der Menschen­rechtsgerichtshof betonte, die britischen Gerichte bis zum Supreme Court hätten die Klage umfassend behandelt. Zudem habe sich das britische Parlament wiederholt mit der Frage befasst, ob das seit

1961 geltende Verbot der Suizidbeihilfe überdacht werden müsse. Beihilfe zum Suizid ist in Großbritannien ein Straftatbestand und kann mit bis zu 14 Jahren Haft belegt werden. Laut britischen Medien reisen immer wieder todkranke Briten in die Schweiz, um dort mit Hilfe von Sterbehilfeorganisationen ihr Leben zu beenden. In Deutschland ist die Beihilfe zur Selbsttötung straffrei. Der Bundestag diskutiert derzeit aber eine gesetzliche Regelung, vor allem im Blick auf ein mögliches Verbot von Sterbehilfeorganisationen.

kna

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