Substitutionstherapie Opiatabhängiger: BGH bestätigt Verurteilung eines bayerischen Hausarztes
Karlsruhe – Ein bayerischer Hausarzt muss eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen in Höhe von je 110 Euro zahlen und darf für die Dauer von fünf Jahren keine substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger mehr vornehmen, weil er „eindeutig“ gegen die Vorgaben der Bundesärztekammer zum sogenannten Take-Home-Verfahren verstoßen hat. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Deggendorf aus dem Jahr 2012 hat gestern der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt.
In den Jahren 2006 bis 2011 hat der betreffende Arzt bei vier Patienten Methadon und Levomethadon im Rahmen von „Take-Home-Verfahren“ verschrieben. Dabei nahm er billigend in Kauf, so der BGH, dass die Patienten das Methadon nicht bestimmungsgemäß verwendeten, also nicht ordnungsgemäß in der verordneten Dosis einnahmen beziehungsweise unerlaubte Betäubungsmittel zusätzlich konsumierten.
In den „Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger“ heißt es, eine „Take-Home-Verordnung“ setze unter anderem voraus, dass „der Patient stabil keine weiteren Substanzen konsumiert, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen können“ und „Risiken der Selbstgefährdung soweit wie möglich ausgeschlossen sind“. In der Regel solle eine „Take-Home-Verordnung“ zudem zunächst nur für kurze Zeiträume erfolgen.
Gegen diese Vorgaben habe der Arzt, selbst unter Berücksichtigung seines weiten Beurteilungsspielraums über die Gestaltung der Therapie, eindeutig verstoßen, erklärte der BGH. Denn einem seiner Patienten verschrieb er Methadon in fünf Fällen, ohne persönlichen Kontakt zu ihm zu haben. Der Patient verstarb in der Folge an einer Überdosis Methadon.
Für diesen Tod könne der Arzt jedoch nicht verantwortlich gemacht werden, hatte das Landgericht Deggendorf geurteilt, da sich der Patient „in Kenntnis des Risikos einer Überdosierung eigenverantwortlich selbst gefährdet“ habe. Diese Einschätzung teilte auch der BGH.
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