Vermischtes

Teilerfolg für Klage gegen Astrazeneca nach Coronaimpfung

  • Montag, 9. März 2026
/Maybaum
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Karlsruhe – Im Rechtsstreit um die Haftung eines Impfstoffherstellers für Gesundheitsschäden nach einer Coronaimpfung hat eine Betroffene am Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilerfolg erzielt (Az.: VI ZR 335/24).

Das beklagte Pharmaunternehmen Astrazeneca könnte nach der Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts wohl verpflichtet sein, der Frau umfassend Auskunft – unter anderem zu Wirkungen und Nebenwirkungen des Impfstoffs – zu geben. Ein Beschluss darüber wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen. Ob der Klägerin Schadenersatz zusteht, bleibt damit ebenfalls zunächst offen.

Klägerin Pia Aksoy wurde im März 2021 mit dem Astrazeneca-Impfstoff Vaxzevria gegen das Coronavirus geimpft. Seitdem kann sie auf einem Ohr nicht mehr hören. Die Zahnärztin aus Mainz ist sich sicher, dass die Impfung die Ursache für den Hörverlust war – und fordert von Astrazeneca Auskunft und Schadenersatz.

In den Vorinstanzen hatte ihre Klage aber keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verwies etwa darauf, dass der Impfstoff nach Auffassung der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis hatte.

Der BGH hob das Koblenzer Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Gericht habe zu hohe Voraussetzungen an den Auskunftsanspruch gestellt, erklärte der sechste Zivilsenat in Karlsruhe.

Entscheidend sei, ob es plausibel erscheine, dass das Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Das könne auch dann der Fall sein, wenn mehr gegen als für die Ursächlichkeit des Medikaments spricht. Der Auskunftsanspruch sei zudem nicht auf Informationen zu dem individuellen Krankheitsbild der Klägerin beschränkt.

Die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs führe dazu, dass auch der Anspruch auf Schadenersatz neu geprüft werden müsse, so der BGH. „Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin im Fall einer Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung weitere Tatsachen zur Begründung ihrer Schadensersatzansprüche vorbringen kann.“

dpa

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