Telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen weiter möglich

Berlin – Das Auslaufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite morgen hat auf die meisten Coronasonderregelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) keine Auswirkungen. Sie gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2021 weiter. Dazu zählen beispielsweise die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen, die erleichterten Vorgaben für Verordnungen oder die telemedizinische Heilmittelbehandlung. Darauf weist der G-BA hin.
An die epidemische Lage gebunden ist allerdings die Coronasonderregelung zur Verfahrenserleichterung für Krankentransporte. Sie ermöglicht derzeit, dass Ärzte COVID-Erkrankten oder unter behördlicher Quarantäne stehenden Versicherten einen Krankentransport zu nicht aufschiebbaren ambulanten Behandlungen ohne vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse verordnen können. Der G-BA kündigte an, über diese Regelung in seiner nächsten Plenumssitzung am 2. Dezember zu beraten.
Entsprechend einem dazu vorbereiteten Beschluss soll die dann fallende Entscheidung rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft treten, also zum Zeitpunkt des Auslaufens der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – womit auch diese Sonderregelung nahtlos weiterlaufen könnte.
Eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres gilt ebenfalls bei den Sonderregelungen für Disease-Management-Programme (DMP): Bis zum 31. Dezember 2021 müssen Patienten nicht verpflichtend an DMP-Schulungen teilnehmen. Die eigentlich übliche quartalsbezogene Dokumentation ist in diesem Jahr ebenfalls nicht erforderlich.
Eine Übergangsfrist greif bei den Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9: Bis zum 25. Februar 2022 können die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume weiterhin überschritten werden. Der G-BA prüft zudem nach eigenen Angaben, ob eine weitere Verlängerung dieser Regelungen notwendig ist.
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