Telemedizin: Prüfauftrag zur EBM-Anpassung auf dem Weg

Berlin – Telemedizin birgt ein großes Potenzial für die zukünftige flächendeckende medizinische Versorgung auch in ländlichen Regionen. Der Weg in die Regelversorgung gestaltet sich jedoch schwierig, weil Abrechnungsmöglichkeiten für ambulante medizinische Leistungen bislang fehlen. Auch die im Versorgungsstrukturgesetz vorgegebene Frist, nach der der Bewertungsausschuss bis Ende März 2013 festlegen sollte, in welchem Umfang ärztliche Leistungen im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen abgebildet werden können, war ohne Ergebnis verstrichen.
Doch jetzt scheint eine Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zur Abbildung telemedizinischer Leistungen erneut näher zu rücken: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine Rahmenvereinbarung ausgearbeitet, die einen entsprechenden Prüfauftrag an den Bewertungsausschuss formuliert. Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 2a Satz 8 Sozialgesetzbuch V. Die Rahmenvereinbarung befindet sich derzeit noch im Unterschriftenverfahren. Das Papier, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, macht zudem keine Angaben zu einer zeitlichen Umsetzung des Prüfauftrags.
Die Vereinbarung enthält zunächst nur die grundlegenden Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit eine EBM-Ziffer für eine telemedizinische Anwendung vergeben werden kann. Eine Voraussetzung ist etwa die Vereinbarkeit mit dem Fernbehandlungsverbot, wonach eine ärztliche Behandlung nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchgeführt werden darf.
Auch bei einer telemedizinischen Anwendung muss somit sichergestellt sein, dass für diese Patienten regelmäßig persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattfinden. Auch hat der Bewertungsausschuss die Delegierbarkeit von Leistungen zu berücksichtigen, denn auch bei telemedizinischen Anwendungen gilt „der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung nach den Regelungen der Bundesmantelverträge“, heißt es in dem Papier.
Spezifische Qualitätssicherungsstandards notwendig
Ebenso müssen für telemedizinische Leistungen vor ihrer Einführung in den EBM nach dem Willen von KBV und Kassen spezifische Qualitätssicherungsstandards festgelegt werden. Sofern Leistungen des EBM bereits Qualitätssicherungsmaßnahmen unterliegen, sind diese bei der telemedizinischen Durchführung ebenfalls zu berücksichtigen.
Werden Telemonitoringleistungen in den EBM aufgenommen, muss sichergestellt werden, dass die Auswertungen der Daten und sich daraus gegebenenfalls ergebende Interventionen zeitgerecht ablaufen. Für den Informationsaustausch sind verbreitete technische Standards im Gesundheitswesen wie IHE, HL7 oder DICOM zu nutzen.
Weitere Aspekte sind die Gewährleistung der Informationssicherheit und des Datenschutzes. Dabei gilt, dass die Einführung telemedizinischer Anwendungen nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Verschlechterung des Datenschutzes und der Patientenrechte führen darf.
Nur datenschutzkonforme Verfahren
Daher dürfen in Telemedizinprojekten beispielsweise nur Verfahren (Geräte, Software etc.) genutzt werden, die den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechen. Die Konformität der telemedizinischen Verfahren mit dem BDSG muss beispielsweise durch eine Selbsterklärung des Herstellers beziehungsweise Anbieters oder durch ein Zertifikat nachgewiesen werden.
Der Bewertungsausschuss muss zudem die technische Migrationsfähigkeit des jeweiligen telemedizinischen Verfahrens in die geplante bundesweite Telematikinfrastruktur und die Vorgaben der Projektgesellschaft gematik berücksichtigen, um die Finanzierung technischer Insellösungen zu vermeiden.
Ambulante Leistungen, die sich für telemedizinische Anwendungen eignen, müssen darüber hinaus auch im Hinblick auf mögliche haftungsrechtliche Aspekte geprüft werden. So muss etwa genau beschrieben werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn es zu Fehlern oder Schadensfällen kommt.
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