Tepmetko: Pathologen können Mutationsdiagnostik abrechnen
Berlin – Der Bewertungsausschuss hat die Abrechnung der Mutationsdiagnostik bei Patienten mit einem nicht kleinzelligen Lungenkarzinom vor Beginn einer systemischen Therapie mit dem Arzneimittel Tepmetko (Wirkstoff Tepotinib) geregelt.
Die Gebührenordnungsposition (GOP) 19465 wird neu in den Abschnitt 19.4.4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes aufgenommen. Sie ist mit 3.934 Punkten (443,21 Euro) bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Darauf weist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hin.
Pathologen können sie ab dem vierten Quartal dieses Jahres für den Nachweis einer sogenannten MET-Exon-14-Skipping-Mutation aus zirkulierender Tumor-DNA ansetzen, also bei einer sogenannten Liquid Biopsy.
„Die GOP 19465 ist nur dann berechnungsfähig, wenn ein nicht kleinzelliges Lungenkarzinom histologisch nachgewiesen ist und nicht genügend Tumorgewebe als Untersuchungsmaterial zur Verfügung steht oder gewonnen werden kann“, informiert die KBV.
Pathologinnen und Pathologen müssen für die Untersuchung ein validiertes Verfahren verwenden. Es muss Nachweisgrenzen einhalten und Maßnahmen zur Erkennung falsch positiver Mutationsnachweise vorsehen.
„Tepotinib (Handelsname Tepmetko) ist seit Februar 2022 für vorbehandelte Erwachsene mit fortgeschrittenem nicht kleinzelligen Lungenkrebs zugelassen. Der Wirkstoff kommt für Patientinnen und Patienten infrage, bei denen besondere Veränderungen der Krebszellen zu einem beschleunigten Tumorwachstum führen können“, informiert das Portal „Gesundheitsinformation.de“ über den Wirkstoff.
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hatte im Frühjahr 2022 geprüft, ob der Wirkstoff für Personen mit sogenannten METex14-Skipping-Veränderungen bei fortgeschrittenem nicht kleinzelligem Lungenkrebs im Vergleich zu den Standardtherapien Vor- oder Nachteile habe. Um diese Frage zu beantworten, habe der Hersteller jedoch keine geeigneten Daten vorgelegt, informierte das IQWiG.
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