Transplantationsregister: Gesetzentwurf liegt vor
Berlin – Noch in diesem Jahr soll ein Transplantationsregistergesetz verabschiedet werden, mit dessen Hilfe eine „einheitliche und umfassende Datenerhebung im gesamten Prozessablauf der Transplantationsmedizin“ geschaffen werden kann, wie der Gesetzgeber bereits in einem 2013 fraktionsübergreifend verabschiedeten Antrag forderte. Mittlerweile liegt der Referentenentwurf für ein Transplantationsregistergesetz vor, das die Selbstverwaltung mit Schaffung des Registers gesetzlich beauftragt, dem Staat die Aufsichtsfunktion zuweist und die Eckpunkte für die Organisation des Registers umreißt.
Verbesserte Qualität, mehr Transparenz
Die Bundesärztekammer begrüßte in einer Stellungnahme den Referentenentwurf uneingeschränkt. Das Transplantationsregister führe zu einer verbesserten Dokumentation und Datenauswertung. Das sei Basis für eine höhere Qualität und mehr Transparenz in der Transplantationsmedizin, hieß es aus der BÄK. Gleichzeitig werde die BÄK als Vertreterin der Transplantationszentren, den Dokumentationsaufwand für das neue Register möglichst gering zu halten.
Dem Entwurf zufolge soll eine selbstständige Registerstelle als zentrale Datenstelle geschaffen werden, in der die transplantationsmedizinischen Daten erhoben, gespeichert und überprüft werden, sowie eine selbstständige Vertrauensstelle, in der die Daten zuvor pseudonymisiert werden sollen.
Beide Stellen sollen aus Gründen des Datenschutzes räumlich, technisch, organisatorisch und personell getrennt sein und der Kontrolle durch den Bundesdatenschutz-Beauftragten unterliegen. Ferner sollen ihnen Beiräte zur Seite gestellt werden. Grundlegende Änderungen in den Strukturen des geltenden Transplantationsgesetzes sind mit den neuen Vorgaben, die in das Transplantationsgesetz (TPG) eingefügt werden sollen, nicht verbunden.
Schriftliche Einwilligung vom Organempfänger und Lebendorganspender notwendig
Konkret sollen dem Referentenentwurf zufolge der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam eine „geeignete Einrichtung“ mit dem Aufbau der Registerstelle beauftragen. Die Verträge müssen vom Bundesgesundheitsministerium genehmigt werden.
Bundeseinheitlicher Datensatz
Die transplantationsmedizinischen Daten sollen zudem nach einem bundesweit einheitlichen Datensatz übermittelt werden, der von der Selbstverwaltung und dem Datenschutzbeauftragten festgelegt werden soll. Die Datenübertragung soll nur zulässig sein, wenn der Organempfänger und der Lebendorganspender schriftlich eingewilligt haben und die Aufklärung durch einen Arzt im Transplantationszentrum erfolgt ist.
Ziel des Gesetzes ist es, die transplantationsmedizinischen Daten zusammenzuführen. Dadurch versprechen sich Experten neue Erkenntnisse, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der transplantationsmedizinischen Versorgung in Deutschland und zur Erhöhung der Transparenz führen.
Es sollen die Grundlagen für eine Datenharmonisierung und Effizienzsteigerung bei der Dokumentation, Datenintegration, Datenvalidität und Datenverfügbarkeit geschaffen werden sowie die Grundlagen für Wartelistenkriterien und Allokationsregeln. Alle Maßnahmen sollen der Qualitätssicherung in der transplantationsmedizinischen Versorgung und der Transparenz im Organspendeprozess dienen.
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