Türkei-Urlauber haben keinen Anspruch auf Privatklinik
Darmstadt – Gesetzlich Krankenversicherte haben im Urlaub in der Türkei auch mit einem gültigen Auslandskrankenschein keinen Anspruch auf eine Behandlung in einer Privatklinik. Das entschied das Landessozialgericht in Darmstadt in einem heute veröffentlichten Urteil (AZ: L 8 KR 395/16). Danach können Urlauber lediglich die Kosten geltend machen, die ihnen auch in einem staatlichen Krankenhaus entstanden wären.
Geklagt hatte die Mutter eines zwölf Jahre alten Mädchens aus Kassel. Ihr Kind war während einer Türkei-Reise zwei Tage wegen einer Magen-Darm-Entzündung in einer Privatklinik behandelt worden. Dafür berechnete das Krankenhaus umgerechnet knapp 2.300 Euro– eine stationäre Behandlung in einer staatlichen Klinik hätte nur 370 Euro gekostet.
Da mit der Türkei ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen bestehe, müsse die Krankenkasse nur den niedrigeren Satz erstatten, befand das Gericht. Eine Revision ließen die Richter nicht zu.
Diskutieren Sie mit
Werden Sie Teil der Community des Deutschen Ärzteblattes und tauschen Sie sich mit unseren Autoren und anderen Lesern aus. Unser Kommentarbereich ist ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten.
Anmelden und Kommentar schreiben
Bitte beachten Sie unsere Richtlinien. Der Kommentarbereich wird von uns moderiert.
Diskutieren Sie mit: