Übergangsregelung bei außerklinischer Intensivpflege verlängert

Berlin – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die bestehende Übergangsregelung zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege bis zum 30. Juni verlängert. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hingewiesen.
Demnach darf außerklinische Intensivpflege weiterhin in Ausnahmefällen auch dann ärztlich verordnet werden, wenn keine aktuelle Potenzialerhebung zur Beatmungsentwöhnung oder Dekanülierung vorliegt. Sie muss dann aber bis zum 30. Juni nachgeholt werden.
Ende Juni 2025 greifen laut G-BA die regulären Vorgaben für die außerklinische Intensivpflege. Dann muss der verordnende Arzt grundsätzlich vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege zunächst bei den Versicherten das Potenzial zur Entwöhnung prüfen beziehungsweise eine solche Erhebung veranlassen.
Dieses Verfahren soll die Versorgung dauerhaft beatmeter Patienten verbessern, in dem der behandelnde Arzt regelmäßig geprüft, ob das Potenzial besteht, von der Beatmung entwöhnt zu werden. Gleiches gilt für andere Schwerstkranke, die mit einer Trachealkanüle versorgt werden.
Außerdem hat der G-BA für Patienten, die bereits länger außerklinische Intensivpflege erhalten, eine neue Regelung beschlossen. Für sie gilt: Wenn für diese Versicherten bei einer Potenzialerhebung festgestellt wurde, dass keine Aussicht auf eine Dekanülierung oder Entwöhnung besteht, sind weitere Potenzialerhebungen vor den Verordnungen nicht mehr zwingend erforderlich.
Voraussetzung ist, dass die Potenzialerhebung bis spätestens 31. Oktober 2025 erfolgt ist und das die Betroffenen bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen außerklinische Intensivpflegeleistungen bezogen haben.
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