Ärzteschaft

Übergangsregelung für Schrittmacher­kontrolle verlängert

  • Freitag, 6. Juli 2018
Stetoskop und Herzschrittmacher auf EEG-Bild /Swapan, adobe.stock.com
/Swapan, adobe.stock.com

Berlin – Die Übergangsregelung für Leistungen zur Herzschrittmacherkontrolle wurde bis Ende September verlängert. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) heute hingewiesen. Die neue Qualitätssicherungsvereinbarung wird voraussichtlich zum 1. Oktober in Kraft treten.

Ärzte, die über eine Genehmigung nach der alten Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacherkontrolle verfügen, können demnach noch bis 30. September entsprechende Kontrolluntersuchungen durchführen. Die Übergangsregelung betrifft die telemedizinische und konventionelle Funktionsanalyse von implantierten Kardiovertern und Defibrillatoren sowie implantierten Systemen zur kardialen Resynchronisationstherapie.

Zum 1. Oktober soll die überarbeitete „Qualitätssicherungsvereinbarung zur Kontrolle von aktiven kardialen Rhythmusimplantaten“ in Kraft treten. Sie regelt die fachlichen, apparativen und organisatorischen Voraussetzungen, die Ärzte erfüllen müssen, um die Leistungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten durchführen und abrechnen zu können.

hil/sb

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