Übersicht zum Thema Schweigepflicht
München – Für Ärzte gilt grundsätzlich die Schweigepflicht. In bestimmten Fällen aber müssen sie beispielsweise Ämtern, Krankenkassen oder Angehörigen gegenüber Auskunft erteilen. Der Bayerische Hausärzteverband (BHÄV) hat zusammengestellt, wann Ärzte aufgrund welcher rechtlichen Grundlage Auskunft geben müssen. Außerdem gibt die Übersicht an, ob sie für die Auskunft eine Vergütung geltend machen können.
„Der Vertragsarzt ist berechtigt und auch verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen auszustellen und Berichte zu erstellen, die die Krankenkasse oder der Medizinische Dienst für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigt“, heißt es auf der neuen Internetseite des BHÄV. Entsprechendes könne auch gegenüber anderen Einrichtungen gelten, zum Beispiel in speziellen Fällen gegenüber Sozial- oder Versorgungsämtern.
„Der Arzt darf darüber hinaus auch Dritten Daten über Patienten mit deren vorheriger schriftlicher Einwilligung weitergeben“, heißt es in der Übersicht weiter.
Ein Grund dafür, Daten weiterzugeben, sei auch der sogenannte rechtfertigende Notstand. Danach kann ein Arzt ein ihm anvertrautes Geheimnis offenbaren, wenn dies zum Schutz eines anderen Rechtsgutes erforderlich ist. Dieses andere Rechtsgut muss besonders wichtig sein und „das Geheimhaltungsinteresse bei sorgfältiger Abwägung wesentlich überwiegen“, so der BHÄV.
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